zugelassener Restabfallbehälter vorzuhalten. (4) Für gewerbliche Siedlungsabfälle aus Gewerbebetrieben, öffentlichen Einrichtungen u.ä., die nicht verwertet ... 4) statt der in den Ziff. 1.1 bis 1.3 Genannten bei Gewerbebetrieben der Inhaber des Gewerbebetriebes, (1.5) statt der in den Ziff. 1.1 bis 1.4 Genannten ... die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle. Die Durchführung einer gewerblichen Sammlung ist dem Landkreis unter Nachweis der Ordnungsgemäßheit und