untersagt. Dies betrifft zum Beispiel öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks. Die Rechtsverordnung sieht aber auch Ausnahmen vor: zur Wahrnehmung ... denn auch hier gibt es mehrere Ausnahmen: Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser
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