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Land verschärft Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Die Brandenburger Landesregierung hat am Sonntag, den 22. März 2020, weitere Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und einzudämmen. Entsprechend wurde eine neue Rechtsverordnung erlassen, die seit Montag, den 23. März 2020, gilt.

Die Brandenburger Landesregierung hat am Sonntag, den 22. März 2020, weitere Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und einzudämmen. Entsprechend wurde eine neue Rechtsverordnung erlassen, die seit Montag, den 23. März 2020, gilt und eine Verschärfung der Verordnung vom 17. März 2020 bedeutet. Diese erste Verordnung tritt damit außer Kraft. Die nun getroffenen Regelungen sollen zur weiteren Beschränkung von Kontakten im Land Brandenburg beitragen.

So wird etwa das Betreten öffentlicher Orte bis zum 5. April 2020 untersagt. Dies betrifft zum Beispiel öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks. Die Rechtsverordnung sieht aber auch Ausnahmen vor: zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes, zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinscher Versorgungsleistungen (zum Beispiel Arztbesuche), zur Abgabe von Blutspenden, zum Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen), zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis, für Sport und Bewegung an der frischen Luft, zur Versorgung von Tieren sowie zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren. Bis auf Beisetzungen gelten diese Erlaubnisse aber nur, wenn der Aufenthalt allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder in Begleitung einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Grundsätzlich gilt darüber hinaus, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt jedoch weiterhin gewährleistet, denn auch hier gibt es mehrere Ausnahmen: Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfshandel und der Großhandel. Für diese Bereiche, in denen ebenfalls ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, wird zudem das Sonntagsverkaufsverbot aufgehoben. Sie können sonntags und an Feiertagen von 12 bis 18 Uhr öffnen.

Generell geschlossen für das Publikum bleiben Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen. Auch der Sportbetrieb sowie der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen sind untersagt.

Gaststätten bleiben geschlossen

Ab sofort müssen außerdem Gaststätten geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen. Übernachtungsangebote jeglicher Art dürfen laut der neuen Rechtsverordnung nicht mehr zu touristischen Zwecken genutzt werden. Ferner sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen untersagt. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bleibt dagegen erlaubt.

Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen laut Verordnung des Landes keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind ab sofort Hospize. Auch Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind Besuche von Geburtenstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt. Gleiches gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

„Die erlassenen Maßnahmen bedeuten für alle Havelländerinnen und Havelländer harte Einschnitte, sind aber in der aktuellen Situation notwendig“, sagt Landrat Roger Lewandowski. Er fordert zudem Solidarität und Disziplin beim Umgang mit den getroffenen Regelungen. „Jeder Einzelne muss selbst Verantwortung übernehmen, um die Ausbreitung des Coronavirus effektiv zu verlangsamen.“

Dank des Landrates

Weiterhin betont der Landrat: „Mein besonderer Dank gilt allen, die derzeit in den sogenannten systemrelevanten Bereichen weiterhin im Einsatz sind und so auch unter den momentanen, schwierigen Umständen die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Sie leisten in der aktuellen Lage einen großen und äußerst wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Auch die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer, die sich überall in unserem Landkreis einbringen und sich für andere engagieren, sind beeindruckend. Sie sind ein eindrucksvoller Beweis für die Hilfsbereitschaft und den Zusammenhalt im Havelland.“

Die komplette Rechtsverordnung sowie allgemeine Handlungsempfehlungen und weitere Informationen zum Coronavirus hat der Landkreis Havelland im Internet unter www.havelland.de/coronavirus für die Bürgerinnen und  Bürger zusammengetragen. Ferner hat das Gesundheitsamt eine Hotline eingerichtet: Unter der Telefonnummer 03385/551 71 19 können Interessierte medizinische Fragen zum Coronavirus stellen. Allgemeine und organisatorische Fragen beantwortet das Bürgerservicetelefon unter der Telefonnummer 03385/551 19 06. Fragen aus dem gewerblichem Bereich, die in Zusammenhang mit der Verordnung stehen, werden unter 03385/551 46 62 oder 03385/551 46 64 beantwortet. Alle Hotlines sind von Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr geschaltet.

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (Stand 22. März 2020)