für die Veranstaltung notwendige verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 5 StVO umgesetzt wird, ist stets zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen ... (für die einzelne Person mindestens 150.000 €), 50.000 € für Sachschäden, 5.000 € für Vermögensschäden; . bei Radsportveranstaltungen, anderen Veranstaltungen ... (für die einzelne Person mindestens 100.000 €), 50.000 € für Sachschäden, 5.000 € für Vermögensschäden; tungen (Rn. 10) 8. Unabhängig von Nummer 7 muss