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Steganlagen

  • Steganlagen können Boots- und Badestege sowie Anlegestellen für Wasserfahrzeuge sein oder als Angelstelle dienen.
  • Sie sind genehmigungspflichtige bauliche Anlagen nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).
  • Die verfahrensführende Fachbehörde ist die untere Wasserbehörde, sofern die Anlage nicht baugenehmigungspflichtig ist.
  • Die wasserrechtliche Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen in einem konzentrierten Verfahren ein. 
  • Informationen zu den naturschutzrechtlichen Kriterien bei der Antragstellung für Steganlagen können Sie dem Merkblatt entnehmen.

 

Hinweis
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