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Landkreis Havelland erlässt Allgemeinverfügung für drei Havelländische Kommunen zur Bekämpfung der Geflügelpest

Im Landkreis Potsdam-Mittelmark (PM) ist in einem Putenmastbetrieb in der Gemeinde Weseram der Ausbruch der Geflügelpest am 20.10.2025 amtlich festgestellt worden. Der Landkreis PM hat daraufhin eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern um den Überwachungsbetrieb eingerichtet, die auch Teile des Landkreises Havelland umfasst. Der Landkreis Havelland erlässt daher eine Allgemeinverfügung für die betroffen KommunenNauen, Märkisch Luch und Ketzin/Havel. Die Allgemeinverfügung tritt zum 21.10.2025 in Kraft und beinhaltet folgende Regelungen:

1. Wer in der Überwachungszone Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner, Laufvögel) hält, hat dies, soweit noch nicht geschehen, unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes sowie alle Veränderungen unverzüglich der Amtstierärztin anzuzeigen. Dazu kann das im Internet unter www.havelland.de zu findende Formular „Anzeige einer Tierhaltung“ genutzt werden und per E-Mail an tiergesundheit@havelland.de versandt werden.

2. Halterinnen und Halter von Geflügel und gehaltenen Vögeln haben amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere und Ermittlungen über den Verbleib von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, von Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln zu dulden sowie angeordnete serologische und virologische Untersuchungen durchführen zu lassen.

3. Geflügel und gehaltene Vögel gem. der unter Nr. 1 genannten Arten, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden.

4. Tierhalterinnen und Tierhalter von unter Nr. 1 genanntem Geflügel und gehaltenen Vögeln, haben sicherzustellen, dass:

- eine zusätzliche tägliche Überwachung des Bestandes hinsichtlich Veränderungen (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten) durchgeführt wird. Erkennbare Veränderungen sind der o. g. Behörde unverzüglich zu melden;

- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

- vollständige Aufzeichnungen über alle Personen zu führen, die den Bestand besuchen und diese Aufzeichnung der o. g. Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen,

- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. Betrieb gereinigt und desinfiziert werden,

- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,

- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird,

 - vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände zu reinigen (mit Seife) und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel) sowie Schuhe zu reinigen und zu desinfizieren,

- Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 ausschließlich über die Tierkörperbeseitigungsanstalt SecAnim GmbH – Tel. 03561/68460 ordnungsgemäß beseitigen zu lassen.

5. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

6. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.

7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hoch pathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren (mit einem viruziden Desinfektionsmittel).

Der Beigeordnete und Dezernent Michael Koch bemerkt hierzu: „Wir verfolgen die aktuelle Entwicklung zur Geflügelpest sehr aufmerksam. Der Landkreis Havelland ist nach heutigem Stand nicht direkt betroffen. Wir stehen weiterhin in engem Austausch mit den zuständigen Behörden. Mir ist wichtig zu betonen, dass für Menschen keine direkte Gefahr von der Geflügelpest ausgeht. Die Bürgerinnen und Bürger bitte ich, die angeordneten Schutzmaßnahmen konsequent umsetzen. Die Sicherheit unserer Tierbestände hat oberste Priorität.

Das hochpathogene Aviäre Influenza-Virus des Subtyps H5N1 trat in Deutschland seit einigen Jahren verstärkt auf. Das zuerst vorrangig an der Nord- und Ostseeküstenregion auftretende Virus breitete sich im weiteren Verlauf überregional aus. Auch im Land Brandenburg wurde das Aviäre Influenza-Virus des Subtyps H5N1 bereits bei Wildvögeln sowie in Hausgeflügelbeständen nachgewiesen.

Im Verlauf der vergangenen Wochen gab es vermehrt Funde von Wildvögeln, die an hochpathogener Aviärer Influenza verendet waren. Insbesondere im Kranich- und Wasservogelbestand gibt es verschiedene Funde.  Weiterhin kam es zu mehreren Einträgen in Hausgeflügelbestände. Tausende Tiere mussten bzw. müssen gekeult werden.

Es bestätigt sich somit der Verdacht, dass sich das Virus in der Wildvogelpopulation fortlaufend ausbreitet und sich das Risiko der Einschleppung in Hausgeflügelbestände weiter erhöht.

Der aktuelle Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) in Weseram, Landkreis Potsdam-Mittelmark, wurde am 20.10.2025 durch das Referenzlabor (FLI) bestätigt und demnach amtlich festgestellt. Hierbei handelt es sich um eine gewerbliche Tierhaltung.

Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 40/2025 veröffentlicht.