Die untere Wasserbehörde untersagt mit der Allgemeinverfügung ab dem 13. Juli und bis zum 30. September 2026 die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern. Des Weiteren wird die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen zeitlich eingeschränkt. Die Beregnung von Grün- und Gartenflächen ist in diesem Zeitraum erlaubt:
| Zeitraum der Beschränkung | erlaubte Bewässerung zwischen |
| 13. Juli 2026 - 30. September 2026 | 18:00 Uhr - 10:00 Uhr |
- siehe Amtsblatt 23/2026 des Landkreises Havelland -
Die untere Wasserbehörde weist vorsorglich daraufhin, dass illegale Wasserentnahmen gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 103 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.
Die Allgemeinverfügung ist aufgrund der viel zu geringen Wasserführung in den Fließgewässern und dem dramatischen Absinken der Wasserstände an Seen und Teichen erforderlich. Mit dem Verbot der Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern soll dieser besorgniserregenden Entwicklung, verbunden mit der Gefahr der Verschlechterung der Wasserqualität, entgegengewirkt werden.
Das Jahr 2025 erreichte im Mittel nur 80 % der mittleren Niederschlagshöhen. So wurden an der Station Rathenow nur 445 mm von sonst üblichen von 554 mm gemessen. Dieses Niederschlagsdefizit konnte auch im bisherigen Jahresverlauf 2026 nicht ausgeglichen werden.
So erreichte der Abfluss an der Unteren Havel (Station Albertsheim) am 29. Juni 2026 nur noch 19 m³/s (5-tägiger Mittelwert). Die ökologische Mindestwasserführung für die Havel beträgt 21 m³/s, der langjährige Mittelwert beträgt für den Monat Juni 59 m³/s. Auch an den Nebenflüssen der Havel (u.a. GHHK, Dosse, Rhin) ist der Abfluss bereits unter den kritischen Bereich der ökologischen Mindestwasserführung gefallen.
Auch im Grundwasserkörper zeigt sich das Niederschlagsdefizit. Die Grundwasserstände aus dem Vorjahr (2025) wurden auch im Jahr 2026 weiter unterschritten. Vor allem die Wasserentnahmen aus Brunnen und dem Trinkwassernetz stammen aus dem Grundwasser, welches seit Jahren mengenmäßige Defizite aufweist.
Weiterhin sorgen ausgetrocknete Böden sowie die immer häufiger auftretenden Wetterextreme wie Starkregenereignisse, Hitzetage (>30°C) und Stürme dafür, dass Regenspenden nicht im Untergrund versickern und somit auch nicht zur Grundwasserneubildung beitragen. Vielmehr fließen die niedergegangenen Regenspenden oberflächlich ab, führen zu Bodenerosionen und können so ggf. örtlich und zeitlich beschränkte Überflutungen verursachen.
Sofern eine Wasserentnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden im Einzelfall unbedingt erforderlich ist, kann ein Ausnahmeantrag schriftlich bei der unteren Wasserbehörde, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow oder per E-Mail unter wasser@havelland.de gestellt werden.
Die Anträge sind ausführlich zu begründen. Werden erhebliche Schäden erwartet, ist zu begründen, dass diese Schäden nicht durch andere Maßnahmen hätten vermieden werden können.
Liebe Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Havelland,
Das Landesamt für Umwelt Brandenburg sucht in regelmäßigen Abständen ehrenamtliche Helfer zur Messstellenbeobachtung für Grundwasser, Seen und Fließgewässer im Landkreis Havelland.
Sollten Sie Interesse an der ehrenamtlichen Pegelbeobachtung haben, finden Sie nähere Informationen auf der Internetseite des
Landesamtes für Umwelt Brandenburg.
Vielen Dank für Ihr ehrenamtliches Engagement!
Die Paragraphen 46 und 49 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurden hinsichtlich der Wärmeversorgung des Haushaltes über den Entzug von Wärme aus dem Wasser geändert.
§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
Gemäß § 8 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bedarf es keiner Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser, […], soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Update: Die Rückgabe der sichergestellten Boote läuft derzeit an.
Der Landkreis Havelland hat Ende des vergangenen Jahres mit dem Rückbau von nicht genehmigten Steganlagen, Dalben sowie weiteren baulichen Anlagen im Bereich der Unteren Havel-Wasserstraße begonnen. Im Zuge der Maßnahme wurden zudem einzelne Bootsliegeplätze beräumt. Der Maßnahmenbereich erstreckte sich entlang der Unteren Havelwasserstraße im Bereich der Ortslage Bützer von Höhe Kilometer 94,6 bis in den Altarm „Die Kosel“. Dieser Gewässerabschnitt liegt innerhalb des Naturschutzgebietes „Untere Havel Süd“ und zugleich in einem Europäischen Vogelschutzgebiet, das insbesondere Zugvögeln als Rückzugs- und Brutraum dient.
Ziel der Maßnahme ist es, den ursprünglichen Schutzcharakter dieses besonders sensiblen Naturraums wiederherzustellen und rechtmäßige Zustände herzustellen. Der Landkreis Havelland handelt hierbei als zuständige untere Wasserbehörde im Rahmen der geltenden wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage des § 87 Abs. 6 Brandenburgisches Wassergesetz.
Der Beigeordnete und Umweltdezernent des Landkreises Havelland, Michael Koch, betont: „Der Landkreis Havelland unterstützt und fördert einen umweltschonenden Tourismus ebenso wie den Wassersport. Beides setzt jedoch klare Regeln voraus, die dem Schutz unserer einzigartigen Naturlandschaft dienen und auch eingehalten werden müssen. Gerade die Havelgewässer sind ein wichtiger Erholungsraum für die Menschen im Havelland ebenso wie für unsere Gäste.“
Die vielfältige Naturlandschaft des Landkreises Havelland hat Anfang der 2000er Jahre zur Ausweisung mehrerer Schutzgebiete geführt. In den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen sind zulässige Nutzungen sowie Verbote eindeutig geregelt. Für den nun beräumten Gewässerabschnitt im Bereich Bützer gelten unter anderem folgende Schutzkategorien: Naturschutzgebiet, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Großschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet.
Diese Schutzgebiete bilden den verbindlichen Rahmen für eine nachhaltige wassertouristische Nutzung der Havelgewässer. Während an besonders sensiblen Standorten die Errichtung von Steganlagen grundsätzlich ausgeschlossen ist, können an anderen Stellen nach entsprechender Prüfung Gemeinschaftssteganlagen zugelassen werden. Maßgeblich ist dabei stets der geringstmögliche Eingriff in Natur und Landschaft.
Die im Zuge der Maßnahme sichergestellten Boote werden durch den Landkreis Havelland bis zum 1. August 2026 verwahrt. Betroffene Bootsbesitzer und Anlagenbetreiber können bis zu diesem Zeitpunkt Eigentumsansprüche geltend machen. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, die sowohl das Eigentum als auch die Identität eindeutig nachweisen. Die Kontaktaufnahme ist telefonisch unter 03321 / 403-5432 oder per E-Mail an wasser@havelland.de möglich.
Entsprechende Nachweise sind in jedem Fall beizufügen.
Über die aktuellen Wasserstände der Havel und deren Nebenflüsse informieren Sie sich bitte täglich über die folgenden Seiten:
Das Infoportal Hochwasser Deutschland: https://www.hochwasserzentralen.de/
Die Pegel der Bundeswasserstraßen: http://www.pegelonline.wsv.de/gast/start
Das Infoportal des Landes Brandenburg: https://pegelportal.brandenburg.de/start.php
Informationsplattform Niedrigwasser Brandenburg: Niedrigwasserportal Land Brandenburg
Das Infoportal des Landes Sachsen Anhalt: https://hochwasservorhersage.sachsen-anhalt.de/