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Grundwasserabsenkung - Antragstellung und Anforderungen

Grundwasserabsenkungen - temporäre Grundwasserentnahmen im Tiefbau

Der Landkreis Havelland ist in Hochflächen sowie Niederungsgebieten gegliedert. Zu den Hochflächen zählen die Nauener Platte sowie die Ländchen Rhinow, Friesack und Glien. Die Niederungsgebiete sind das Havelländische Luch, das Rhinluch und die Untere Havelniederung.

Bei Tiefbaumaßnahmen in den oben genannten Niederungsgebieten sind oftmals Grundwasserabsenkungen erforderlich.

Über die Auskunftsplattform Wasser des Landes Brandenburg können Sie einen großmaßstäbigen ersten Überblick zu den Grundwasserflurabständen in Ihrer Gemeinde erhalten. Für die lokalen Grundwasserflurabstände sowie anstehenden Sedimente im Untergrund ist ein flurstückbezogenes Baugrundgutachten bei Tiefbaumaßnahmen unabdingbar.

Grundsätzlich sollte der Bau von Kellern und Tiefgaragen in Niederungsgebieten überdacht werden. Bei Hochwasser in der Havel sowie lokalen Starkregenereignissen können in den Niederungsgebieten des Landkreises Havelland die Grundwasserstände über die Geländeoberkante ansteigen.

Gemäß §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist für Grundwasserabsenkungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Gemäß §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist für Grundwasserabsenkungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Wiedereinleitung des Förderwassers der Grundwasserabsenkungsmaßnahmen ist gemäß §§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ebenfalls erlaubnispflichtig.

Zu der Wiedereinleitung des Förderwassers gehören insbesondere:

  • die Einleitung in die Regenwasserkanalisation,
  • die Einleitung in Oberflächengewässer (Gräben, Flüsse, Kanäle, Seen etc.),
  • die Flächenversickerung und
  • oder die Reinfiltration ins Grundwasser.


Für die Einleitung in die Regenwasserkanalisation ist das Einverständnis des Eigentümers sowie des Unterhaltungspflichtigen zwingend erforderlich. Diese Einleitung wird oftmals abgelehnt, weil die Regenwasserkanalisation das Zusatzwasser aus den Grundwasserabsenkungsmaßnahmen nicht aufnehmen kann und im Bedarfsfall, insbesondere bei Starkregenereignissen, die Niederschlagswasserentwässerung der Ortschaft Vorrang vor der Einleitung von Förderwasser aus Grundwasserabsenkungen genießt.


Die Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation unterliegt der Einzelfallentscheidung der unteren Wasserbehörde sowie dem Einverständnis des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen des Kanals. Im Regelfall wird die Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation aufgrund der Einleitmenge und/oder der chemischen Beschaffenheit des Förderwassers abgelehnt, sofern andere alternative Verbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Darüber hinaus ist das eingeleitete Förderwasser für den lokalen Wasserkreislauf verloren.


Hinweis:
Das nicht verunreinigte Förderwasser sollte vor Ort dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleichwirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar zurückgeführt werden, zum Beispiel durch Flächenversickerung oder Reinfiltration ins Grundwasser (vgl. § 12 WHG in Verbindung mit (i.V.m.) § 29 Abs. 1 Nr. 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).
Die Wiedereinleitung des Förderwassers kann insbesondere in dicht bebauten Ortschaften ohne die Möglichkeit zur Vor-Ort-Flächenversickerung, Vor-Ort-Reinfiltration oder Vor-Ort-Einleitung in Oberflächengewässer oder Regenwasserkanalisation mit sehr hohen Kosten verbunden sein.

Gemäß § 47 WHG gilt für den chemischen Zustand des Grundwassers ein Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot. In Analogie gilt dies auch für Oberflächengewässer (vgl. § 27 WHG). Demzufolge ist das Grundwasser durch ein akkreditiertes Labor vor und während der Grundwasserabsenkungsmaßnahme in regelmäßigen Abständen auf auffällige Parameter im Wasser zu beproben. In Abhängigkeit von den Grundwasseranalyseergebnissen muss das Förderwasser vor der Einleitung in die Regenwasserkanalisation oder Oberflächengewässer, der Flächenversickerung oder der Reinfiltration ins Grundwasser gereinigt werden. Diesen Kostenfaktor gilt es bei der Planung von Tiefbaumaßnahmen zu berücksichtigen.


Die untere Wasserbehörde, Landkreis Havelland ist für Grundwasserabsenkungen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge unter 2.000 Kubikmeter zuständig. Das Landesamt für Umwelt Brandenburg als obere Wasserbehörde ist ab einer mittleren täglichen Entnahmemenge von 2.000 Kubikmeter zuständig (vgl. § 100 WHG i.V.m. §§ 124 und 126 BbgWG i.V.m. § 2 Nr. 7 Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung).


Außerhalb von Bauantragsverfahren stellt grundsätzlich der Eigentümer der Benutzungsanlagen den Grundwasserabsenkungsantrag bei der zuständigen Wasserbehörde, d.h., im Regelfall die Firma, die die Grundwasserabsenkung durchführt (vgl. Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen (VVGWA)). Durch Vollmacht kann die Antragsstellung auch durch einen Dritten erfolgen, beispielsweise einen Fachplaner bzw. ein Ingenieurbüro für Baugrund und Wasserhaltung. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung sowie den Gebührenbescheid erhält die grundwasserabsenkende Firma. Das grundwasserabsenkende Unternehmen ist für die Beachtung und Einhaltung der Nebenbestimmungen der Erlaubnis verantwortlich.


Innerhalb von Bauantragsverfahren stellt der Bauherr oder der Bauvorlagenberechtigte den Grundwasserabsenkungsantrag. Durch die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung im Land Brandenburg gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung erhält der Bauherr die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung und ist dementsprechend für die Beachtung und Einhaltung der Nebenbestimmungen dieser Erlaubnis verantwortlich. Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bauantragsunterlagen beim Bauordnungsamt des Landkreises Havelland, ob eine Grundwasserabsenkungsmaßnahme zwingend erforderlich sein wird, sodass ein Nachtrag bzw. eine Änderung Ihrer Baugenehmigung vermieden wird.


Gemäß § 11 Abs. 1 WHG kann eine wasserrechtliche Erlaubnis für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

Bei Grundwasserabsenkungsmaßnahmen kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung erforderlich sein. Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist bei einer Gesamtentnahmemenge von Grundwasser ab 5.000 Kubikmeter bis weniger als 100.000 Kubikmeter erforderlich, wenn durch die Grundwasserabsenkung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind.
Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist bei einer Gesamtentnahmemenge von Grundwasser ab 100.000 Kubikmeter bis weniger als 10.000.000 Kubikmeter erforderlich.

Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Antragsteller verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde geeignete Angaben nach Anlage 2 des UVPG zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln (vgl. § 7 Abs. 4 UVPG).

Gemäß § 7 Abs. 4 UVPG trifft die zuständige Wasserbehörde die Feststellung zur UVP-Pflicht zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach § 7 Abs. 4 UVPG erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

Das Ergebnis der Vorprüfung gibt die untere Wasserbehörde, Landkreis Havelland, mit den wesentlichen Gründen für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht der Öffentlichkeit über das Amtsblatt des Landkreises Havelland bekannt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG). Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist die Feststellung zur UVP-Pflicht nicht selbständig anfechtbar.

Sollte die UVP-Pflicht bestehen, sind die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 15 ff. UVPG maßgebend.


Gemäß § 40 Abs. 1 BbgWG i.V.m. § 100 WHG i.V.m. §§ 124 Abs. 1 Nr. 2 und 126 Abs. 1 BbgWG sowie § 2 Nr. 9 Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung (WaZV) ist für die Entnahme von Grundwasser ein Wassernutzungsentgelt zu entrichten, das vom Landesamt für Umwelt Brandenburg als obere Wasserbehörde erhoben wird.

Gemäß § 41 Abs. 2 BbgWG besteht eine Erklärungspflicht des Entgeltpflichtigen. Gemäß § 41 Abs. 3 BbgWG ist die Erklärung für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach § 41 Abs. 2 und 3 BbgWG nicht nach, so kann das Landesamt für Umwelt Brandenburg als zuständige obere Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (vgl. § 41 Abs. 4 BbgWG).

Hinweis
Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.