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Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs (Abmeldung)

Wenn Sie ein Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschild(er), können für eine Wiederzulassung des selben Fahrzeugs oder ein anderes Kraftfahrzeug für 60 Tage reserviert werden (Die Kennzeichenschilder dürfen vom Halter oder anderen Personen nicht vorab entstempelt werden!)
  • Sollte es sich dabei um ein Fahrzeug mit altem Fahrzeugschein handeln (alte BRD-Papiere) so ist gleichzeitig der Fahrzeugbrief vorzulegen.

Ist das Fahrzeug bereits einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen worden, ist dem Antrag auf Außerbetriebsetzung auch immer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und ein Verwertungsnachweis beizufügen.
  
Sollte Ihnen eine der zu 1 - 2 genannten Unterlagen oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorliegen, weil diese gestohlen oder verloren sind müssen diese vor Ort neu ausgestellt bzw beantragt werden.

Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung und Entstempelung der Kennzeichenschilder dürfen mit dem bisher zugeteilten und entstempelten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind (§ 10 Abs. 4 FZV). Eine räumliche Begrenzung auf den Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk ist bei diesen Rückfahrten seit 01.11.12 nicht mehr vorgegeben.

Die Übertragung des Kennzeichens auf Ihr Nachfolgefahrzeug ist bei der Außerbetriebsetzung problemlos möglich. Falls auf Ihren Wunsch hin aber auch die alten Kennzeichenschilder am neuen Fahrzeug weiterverwendet werden sollen, und diese somit zuerst entstempelt und anschließend neu gesiegelt wurden (neue codierte Zulassungsstempel und i.d.R. andere HU-Plakette), können Sie diese Schilder nicht für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden, weil nach § 10 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) für die Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein müssen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs vorliegen.
Planen Sie also die Kennzeichenübernahme und anschließend eine Rückfahrt mit Ihrem Altfahrzeug, müssen Sie für das neue Fahrzeug neue Kennzeichenschilder anfertigen lassen, damit sie die alten entstempelten Schilder noch für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwenden können.
Möchten Sie die Kosten für die Neuanfertigung der Kennzeichenschilder sparen, empfehlen wir deshalb, das Altfahrzeug evtl. schon vorher zum letzten Standort zu überführen, damit sie keine Rückfahrt mehr vornehmen müssen.

Rechtsgrundlagen