I/01 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. für ... über den Finanzplan, (g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung, (h) die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters ... (5) Der Vorstand entscheidet über folgende Aufgaben: (a) Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken und sonstigen Vermögensanteilen, soweit es