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Anliegen A-Z: Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit dem Unterhaltsvorschuss erleichtert werden.


Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. 


Um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern, hat der Gesetzgeber vor einiger Zeit Änderungen beschlossen, um damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auszuweiten. Der Beschluss sieht zwei bedeutende Änderungen vor:

  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II / Bürgergeld vom Jobcenter) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
  • Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist entfallen. Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten. 


Höhe des Unterhaltsvorschusses

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich aktuell folgende monatliche Unterhaltsvorschussbeträge:


ab 01.01.2024:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren:               230,00 EUR
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren:            301,00 EUR
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren:         395,00 EUR

 

Online-Antragstellung Unterhaltsvorschuss:


Im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ist nun auch eine Online-Antragstellung für den Unterhaltsvorschuss möglich.

     -> Unterhaltsvorschuss Online-Antrag       

Für den Online-Antrag ist ein Drucker erforderlich. Der Antrag wird digital ausgefüllt und eingereicht.
Zum Abschluss muss jedoch noch eine Seite ausgedruckt und unterzeichnet werden.
Dieser Ausdruck mit Unterschrift ist beim Jugendamt im Original einzureichen.
Erst mit Eingang der Unterschrift gilt der Antrag als tatsächlich gestellt, weshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt Ansprüche durch die Unterhaltsvorschussstelle geprüft werden können.
Sollte Ihnen kein Drucker zur Verfügung stehen, haben Sie auch die Möglichkeit sich ein Antragsformular zusenden zu lassen.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerservicebüros oder der Unterhaltsvorschussstelle.
Die untenstehenden benötigten Unterlagen können beim Online-Antrag auch digital mit eingereicht werden.

 


Für weitere Informationen dazu klicken Sie bitte auf den folgenden Link zum:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Unterhaltsvorschuss

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Jugendamtes.

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Jugendamt des Landkreises Havelland.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Nauen und Falkensee zu stellen.

Gebühren

  • gebührenfrei

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Personalausweis des Antragstellers,
  • aktuelle Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt vom antragstellenden Elternteil und Kind (nicht älter als 3 Monate),
  • Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung, ggf. mit Zustimmungserklärungen,
  • Unterhaltstitel, z.B. Urteil, Urkunde über Unterhaltsverpflichtung, o.ä.,
  • Einkommensnachweise des Kindes, z.B. die letzten 3 Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente usw.,
  • evtl. Sterbeurkunde des Unterhaltspflichtigen,
  • Nachweis über das Getrenntleben vom Ehepartner, z.B. Schreiben vom Rechtsanwalt oder eigene Erklärung, 
  • Scheidungsantrag oder Scheidungsurteil,
  • Nachweis der aktuellen Lohnsteuerklasse vom Finanzamt,
  • aktueller,  vollständiger SGB II-/Bürgergeld-Bescheid vom Jobcenter (bei Kinder ab 12. Lebensjahr),
  • Schulbescheinigung bzw. Ausbildungsvertrag, Nachweise über Einkommen, Werbungskosten (bei Kindern ab 15. Lebensjahr),
  • Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis,
  • Vollmachten/Betreuungsvollmachten