Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung
Nur für die Funktionsweise der Seite erforderliche Cookies zulassen. Einige Cookies sind notwendig, um Ihnen die grundlegenden Funktionen dieser Webseite bereitzustellen und können daher nicht deaktiviert werden.
Wir nutzen auf unserer Internetseite das Open-Source-Software-Tool Matomo. Das Tool verwendet Cookies mit denen wir Besuche zählen können. Diese Textdateien werden auf Ihrem Computer gespeichert und machen es uns möglich, die Nutzung unserer Webseite zu analysieren. Ihre IP-Adresse ist für uns eine anonyme Kennung; wir haben keine technische Möglichkeit, Sie damit als angemeldeten Nutzer zu identifizieren. Sie bleiben als Nutzer anonym.
Wenn Sie mit der Auswertung Ihrer Daten einverstanden sind, dann aktivieren Sie bitte diesen Cookie.
werden. Die Gesamtinvestitionskosten für diesen Gebäudeteil betrugen ca. 1,6 Mio EUR. Die finanziellen Mittel wurden vollständig aus kreiseigenen Mitteln
Aufhebung Beobachtungsgebiet und Freilandhaltung unter…
Rücksprache mit dem Veterinäramt, zur Untersuchung in das Landeslabor gesandt. 6. Die Verfütterung von Geflügelfleischteilen oder Schlachtabfällen ist generell
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) i. V. m. § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) i. V. m. § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) i. V. m. § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) i. V. m. § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) i. V. m. § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) in der Fassung
bei deren Berechnung berücksichtigt worden zu sein: Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes Wohngeld gemäß dem Wohngeldgesetz Leistungen