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Lungengängige Asbestfasern können zu schweren Erkrankungen führen. Deshalb gilt in Deutschland seit 1993 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbestprodukte.
Aufgrund seiner chemisch-physikalischen Eigenschaften, insbesondere der hohen Hitze- und Chemikalienbeständigkeit, wurde Asbest in vielen Produkten wie
eingesetzt.
Asbestfasern wurden aber auch zahlreichen Bauprodukten wie
beigemischt. Solange die Asbestfasern fest in das Bauprodukt eingebunden sind und die asbesthaltigen Bauteile keinen erhöhten Verschleiß oder Beschädigungen aufweisen, gehen von ihnen keine akuten Gesundheitsrisiken aus. Kritische Faserfreisetzungen können jedoch bei der Bearbeitung asbesthaltiger Bauteile bei Renovierungsoder Abrissarbeiten entstehen.
Bei der Abfallentsorgung ist es wichtig, asbesthaltige Baustoffe vor einem Abriss zu identifizieren, separat auszubauen und zu entsorgen, damit Asbestfasern nicht mit den übrigen Bau- und Abbruchabfällen in Recyclinganlagen gelangen.
Die LAGA-Mitteilung 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfällen vom 29. November 2022 (LAGA-M 23) ist Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Entsorgung von mineralischen bau- und Abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen. Mit dem Erlass vom 26. November 2024 wird die LAGA-M 23 im abfallrechtlichen Vollzug des Landes Brandenburg mit Hinweisen zur Anwendung gebracht.
Weiterführende Informationen sind zu finden unter:
Umgang mit asbesthaltigen Abfällen | MLEUV