Landkreis & Verwaltung
Arbeit & Leben
Wirtschaft & Verkehr
Umwelt & Landwirtschaft

Anliegen A-Z: Berufskraftfahrerqualifikation - Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) / Schlüsselzahl 95

Beschreibung

Mit der europäischen Richtlinie EG 59 / 2003 wurde beschlossen, dass Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen, um in diesen Bereichen selbstständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.

Betroffen von dieser Regelung sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Mit dieser Regelung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer zu leisten.

Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sowie durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).

 

Personenkreis

 

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer die im Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE) vor dem 10.09.2009 erworben haben. Für Fahrer im Personenverkehr die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) vor dem 10.09.2008 erworben haben, gilt dies ebenso.

Dafür benötigen diese Personen aber alle 5 Jahre entsprechende Weiterbildungsnachweise, die bei Antragstellung mit vorgelegt werden müssen.


 

Grundqualifikation
 

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:

a)  durch einen erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

oder

b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK.

Für die Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Jedoch zur Zulassung zur Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis erforderlich.

 

Beschleunigte Grundqualifikation
 

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK.

Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.
Eine Fahrerlaubnis muss hierfür nicht vorliegen.

Hinweise zur Prüfung
=====================

Die Abnahme der Prüfung obliegt der für den Wohnsitz des Bewerbers / der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer des Landes Brandenburg in Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder).

Das Prüfungsverfahren wird durch eine Satzung geregelt, die konkrete Ausgestaltung durch eine gemeinsame Prüfungsrichtlinie der IHK.

Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu den Prüfungsgebühren finden sie z.B. auf den Internetseiten der IHK unter www.ihk.de .

 

Weiterbildungsbescheinigungen


Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation muss die Teilnahme an einer Weiterbildung nachgewiesen werden.

Dies gilt auch für Personen, die nach dem 09.09.2008 bzw. dem 09.09.2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum / zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein "Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen "Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

 

Übergangsregelung
 

Um den betroffenen Fahrern / Fahrerinnen eine Angleichung der Termine für die Weiterbildung mit denen der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, wurde ausschließlich für die erste Weiterbildung eine Übergangsregelung getroffen.

Diese sieht vor, dass Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, da sie ihre Fahrerlaubnis der Bus-Klassen (D1, D1E, D, DE) vor dem 10. September 2008 beziehungsweise der LKW-Klassen (C1, C1E, C, CE) vor dem 10. September 2009 erworben haben, die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten können. Den Nachweis über die Weiterbildung kann dieser Personenkreis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 9. September 2016 erbringen.

Voraussetzung ist aber, dass die Geltungsdauer der entsprechenden LKW- bzw. Bus-Fahrerlaubnisklassen zwischen dem 10. September 2013 / 2014 und dem 9. September 2015 / 2016 endet.

Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind, da die Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 bzw. 2009 erworben wurde, dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen, spätestens nach sieben Jahren.

Weitere detaillierte Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

 

Ausbildungsstätten

 

Ausbildungsstätten für die Durchführung der Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung sind u.a. alle Fahrschulen mit der Fahrschulerlaubnis für die Klasse CE oder DE.
Weitere Informationen zu den Ausbildungsstätten können beim Landesamt für Bauen und Verkehr (Tel.: 03342 / 355 - 239) erfragt werden:www.lbv.brandenburg.de .

 

Nachweis

 

Der Nachweis über die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch ein Eintrag in den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) dokumentiert. Dies erfolgt auf Antrag bei der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, dem die Nachweise über die bestandene Grundqualifikation bzw. Weiterbildung beizufügen sind.

Hierzu wurde mit der Richtlinie EG 59 / 2003 die Schlüsselzahl "95" eingeführt worden.

 

Hinweis zum neuen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN):

 

Ab dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr in den EU-Kartenführerschein eingetragen, sondern über einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) dargelegt.

Dies ist eine separate Karte, ähnlich wie der Kartenführerschein bzw. die Fahrerkarte, auf der die SZ 95 für die jeweiligen Klassen C1, C1E, C, CE oder D1, D1E, D, DE eingetragen wird.

Weitere Informationen vorab erhalten Sie unter folgenden Link auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

 


Hinweis zu den Bearbeitungszeiten:

 

Bitte planen Sie für Ihren Antrag bis zur Fertigstellung Ihres Führerscheins eine gewisse Bearbeitungszeit ein. Bei Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland.

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee elektronisch aufnehmen zu lassen.

Gebühren

  • Ausstellung Fahrerqualifizierungsnachweis FQN:   32,50 Euro
  • Ausstellung FQN im Express-Verfahren (nur mit Nachweis vom Arbeitgeber):   50,70 Euro
  • mögliche  Gebühren für die Herstellung Ihres Führerscheins, je nach Anliegen
  • die Gebühren für den Erwerb der Grundqualifikation bzw. die beschleunigte Grundqualifikation sowie für die Weiterbildungen erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen IHK oder den Fahrschulen

Gerne können Sie bei uns bevorzugt per EC-Karte oder in bar bezahlen.

Benötigte Unterlagen

  • Ihren Führerschein,
  • Ihren gültigen Personalausweis,
  • oder Ihren Reise-Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung zum Nachweis des Wohnsitzes (nicht älter als 3 Monate),
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm),
  • Nachweis über die bestandene Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation oder die Teilnahme an der Weiterbildung,
  • eventuell ärztliche Untersuchung über die körperliche und geistige Eignung (für Führerschein),
  • eventuell augenärztliches Gutachten / Zeugnis (für Führerschein).

  

Hinweis:
In der Dienststelle Nauen steht Ihnen ein Lichtbild-Automat zur Verfügung, in dem Sie vor Ort biometrische Lichtbilder für den jeweiligen Antrag anfertigen können.

4 Lichtbilder kosten 7,00 EUR.
Bitte halten Sie das Geld passendals Kleingeld bereit, der Automat bietet leider keine Wechselmöglichkeit!