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Anliegen A-Z: Werkstattkarte

Beschreibung

 

Zur Durchführung der Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordung EG Nr.: 2135 / 98 beschlossen, die bisherigen mechanischen, analogen Kontrollgeräte, die der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten eines Fahrers dienten und sich als manipulationsfähig erwiesen haben, durch neue digitale Kontrollgeräte zu ersetzen.
Aufgabe des digitalen Kontrollgerätes ist das Aufzeichnen, Speichern Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers.
Für die Benutzung dieses Kontrollgerätes werden Chipkarten sog. Kontrollgerätekarten und zwar Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten benötigt.

Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

  • Werkstätten mit dafür ausgebildetem und ermächtigtem Werkstattpersonal können Karten für ihre Techniker beantragen
  • die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragssteller als Unternehmer oder der Vertretungsberechtigte sowie der Techniker fachlich geeignet sind
  • jeder Techniker darf nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen

Ausgabe und Fristen

  • sie wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt
  • die Zeitspanne für die Ausgabe der Karte beträgt bei Erstantrag ca. 20 Tage, bei der Ersatzkarte ca. 5 Tage nach Antragsaufnahme bei der Behörde
  • die Gültigkeit der Werkstattkarte beträgt 1 Jahr
  • eine Ersatzkarte bekommt die Gültigkeit der letzten Karte, nur bei einer Restlaufzeit unter einem Monat erfolgt eine Neubefristung
  • vor Ablauf der Gültigkeit ist rechtzeitig, aber frühestens einen Monat vorher, ein Folgeantrag zu stellen

Handhabung bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung

  • bei Verlust ist umgehend die Ausgabestelle zu informieren
  • Diebstahl ist der Polizei zu melden
  • ist eine Karte beschädigt oder hat sie eine Fehlfunktion, ist die defekte Karte bei der Antragsstellung auf eine Ersatzkarte mit einzureichen
  • bei Verlust oder Diebstahl ist bei Antragsstellung eine schriftliche Erklärung zum Vorgang einzureichen, bei Diebstahl auch die polizeiliche Meldung
  • nach Verlustmeldung wiederaufgefundene Karten sind der Ausgabestelle umgehend zurück zu geben

Sonstige Bemerkungen

  • die Werkstattkarte ist vor Missbrauch zu schützen
  • sie ist Eigentum des Unternehmens
  • die zur Benutzung erforderliche persönliche Identifikationsnummer (PIN) wird dem Techniker an seine Privatadresse geschickt
  • der Unternehmer kann jederzeit die Herausgabe der Werkstattkarte verlangen
  • scheidet der Techniker aus dem Unternehmen aus, muss der Unternehmer die Karte unverzüglich zurückgeben, ist die Rückgabe nicht möglich, muss er die Ausgabestelle über das Ausscheiden des Technikers informieren
  • wenn nachträglich die Erteilungsvoraussetzungen entfallen oder die Erteilung auf Grund falscher Angaben erfolgte, ist die Rückgabe der Werkstattkarte erforderlich
  • die Werkstattkarte wird nach Ablauf der Gültigkeit unbrauchbar - es erscheint eine 'Error' - Meldung im Display

Die Antragstellung erfolgt in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee.

Gebühren

  • Erst-, Folge- oder Ersatzausstellung: 47,- Euro

Gerne können Sie bei uns bevorzugt per EC-Karte oder in bar bezahlen.

Benötigte Unterlagen

1.) vom Unternehmen vorzulegende Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung,
  • Auszug aus dem Handelsregister (wenn vorhanden),
  • Anerkennung der Werkstatt nach § 57b StVZO (bei Ersterteilung und dann alle 3 Jahre)

2.) vom Techniker/Fachkraft vorzulegende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis,
  • oder Ihren Reise-Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung zum Nachweis des Wohnsitzes (nicht älter als 3 Monate),
  • aktueller Nachweis der Beschäftigung im Unternehmen
  • gültiger Schulungsnachweis nach § 57 b Abs. 3 StVZO (bei Ersterteilung und dann alle 3 Jahre)

3.) vom Vertretungsberechtigten des Unternehmens vorzulegende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweises,
  • oder Ihren Reise-Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung zum Nachweis des Wohnsitzes (nicht älter als 3 Monate).