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Corona-Maßnahmen verlängert und verschärft

Nach einem Beschluss des Brandenburger Landeskabinetts werden die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ab dem 16. Dezember 2020 verschärft. Bis zum 10. Januar 2021 soll das öffentliche Leben in Brandenburg weitgehend heruntergefahren werden.

Nach einem Beschluss des Brandenburger Landeskabinetts werden die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ab dem 16. Dezember 2020 verschärft. Bis zum 10. Januar 2021 soll das öffentliche Leben in Brandenburg weitgehend heruntergefahren werden. Viele Geschäfte sind für den Publikumsverkehr zu schließen, die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ist ausgesetzt.

Alle Menschen sind entsprechend der neuen Corona-Eindämmungsverordnung verpflichtet, die physischen Kontakte untereinander auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Private Zusammenkünfte im privaten, öffentlichen oder angemieteten Raum sind grundsätzlich weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt. Kommen zwei Haushalte zusammen, ist das Treffen auf insgesamt höchstens fünf Personen zu beschränken (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten).

Für die Weihnachtstage sind vom 24. bis 26. Dezember 2020 mehr Kontakte im engsten Familienkreis möglich. An diesen Tagen sind private Treffen mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Zum engsten Familienkreis gehören laut Verordnung Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

Neben den Kontaktbeschränkungen sind in der neuen Eindämmungsverordnung auch Ausgangsbeschränkungen vorgesehen. Demnach ist das Betreten des öffentlichen Raumes nur noch bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Was als triftiger Grund gilt, wird in Paragraph 4 der Verordnung aufgezählt. Grundsätzlich werden die Ausgangsbeschränkungen in den Nachtstunden verschärft. Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages sind Betretungen des öffentlichen Raumes untersagt und nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Lockerungen der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gibt es an Heiligabend und Silvester. Hier beginnen die Beschränkungen jeweils erst um 2 Uhr am Folgetag, also jeweils am 25. Dezember 2020 sowie am 1. Januar 2021.

Der Konsum von alkoholischen Getränken ist für die Geltungsdauer der Eindämmungsverordnung im gesamten öffentlichen Raum verboten. Ebenfalls untersagt ist der Verkauf von Pyrotechnik. Zudem wird vom Zünden von Silvesterfeuerwerk abgeraten.

Einschränkungen gibt es auch beim Demonstrationsrecht. So sind Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig, wenn die Veranstalter ein individuelles Hygienekonzept haben, dass die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 sind Versammlungen generell untersagt. An Silvester und Neujahr gilt ein allgemeines Versammlungsverbot.

Viele Geschäfte bleiben geschlossen

Ab dem 16. Dezember 2020 zu schließen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie weitere Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Apotheken, Buch- und Zeitungshandel, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Tankstellen, Banken, Sparkassen und Poststellen, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge sowie Abhol- und Lieferdienste. Der Großhandel dagegen bleibt geöffnet.

Untersagt sind laut Corona-Verordnung alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringendem und Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann. Das betrifft zum Beispiel Kosmetik- und Tattoo-Studios sowie auch Friseursalons. Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen, beispielsweise Physio- oder Ergotherapie.

Religiöse Veranstaltungen und Weihnachtsgottesdienste können auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes stattfinden. Dabei ist unter anderem sicherzustellen, dass das Abstandsgebot eingehalten wird, alle Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (auch am Platz) und Personendaten von allen Teilnehmern erfasst werden. Zudem ist der Zutritt zu steuern und zu beschränken. Der Gemeindegesang ist untersagt.

Strenge Auflagen gelten auch für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Dort darf jeder Patient oder Bewohner höchstens einen Besucher pro Tag empfangen. Besucher haben während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucher, die unmittelbar vor dem Besuch in der Einrichtung mittels eines Antigen-Schnelltests nach den RKI-Anforderungen negativ getestet wurden.

Präsenzpflicht an Schulen ausgesetzt

Während Kitas, Horte und Kindertagespflegestellen weiter geöffnet bleiben, wird die Präsenzpflicht an Brandenburgs Schulen durch Festlegungen des Bildungsministeriums bereits seit dem 14. Dezember 2020 ausgesetzt. Das bedeutet: Es findet Unterricht statt, aber die Sorgeberechtigten können entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen, die weiterhin in Präsenz unterrichtet werden. Förderschulen „geistige Entwicklung“ bleiben grundsätzlich geöffnet. Aber auch hier können die Sorgeberechtigten entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt.

Ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in den Schulen dann untersagt und es findet nur noch Distanzunterricht statt. Dies gilt nicht für die Abschlussklassen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“. Untersagt ist ab diesem Datum auch die Hortbetreuung für Grundschulkinder. Der Hort organisiert dann eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung für Kinder von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe. Wer diese in Anspruch nehmen kann, wird noch festgelegt.

Weitere Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen und Fahrschulen, sind nur noch mit jeweils bis zu fünf Schülern zulässig. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten sind dabei untersagt.

Im Landkreis Havelland sind mit Stand vom 15. Dezember 2020 seit Beginn der Corona-Pandemie insgesamt 1662 Menschen positiv auf COVID-19 getestet worden. Von diesen gelten 1201 inzwischen als genesen, 23 Personen sind mit COVID-19 verstorben. Demnach sind aktuell 438 Havelländer mit dem Coronavirus infiziert. Die 7-Tages-Inzidenz (Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage) liegt derzeit bei 139,88.

Weitere Informationen zum Coronavirus sind im Internet unter www.havelland.de/coronavirus zu finden.

Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 15. Dezember 2020