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Hinweise zur Verwendung von Asphaltfräsgut

Aus aktuellem Anlass weist das Umweltamt des Landkreises Havelland auf Regelungen zum Einbau von Asphaltfräsgut hin

 

Aus aktuellem Anlass weist das Umweltamt des Landkreises Havelland auf Regelungen zum Einbau von Asphaltfräsgut hin.

 

Immer häufiger ist im Landkreis zu beobachten, dass Asphaltausbau, das bei der Sanierung und dem Rückbau von Straßen anfällt, zur Ausbesserung von Straßen, zur Verfüllung und Schotterung von Feldwegen sowie anderweitig für einen offenen Einbau in wasserdurchlässiger Bauweise verwendet wird.

 

Dies entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Der offene Einbau von Asphaltfräsgut ist verboten.

 

Geregelt ist die Verwendung von Ausbauasphalt in den "Brandenburgischen Technischen Regeln für die Verwertung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau (BTR RC - StB 04)". Darin ist festgelegt, dass die Wiederverwertung und somit umweltgerechtes Recycling nur nach einer entsprechenden Untersuchung und Feststellung der Eignung (kein gefährlicher Abfall) im Heiß- oder Kaltmischgut durch Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln verwendet werden kann. Dies erfolgt in der Regel in einem Asphaltmischwerk. Für ungebundene Schichten (offener Einbau) ist die Verwendung von Asphaltgranulat/Asphaltfräsgut grundsätzlich nicht gestattet, da es keine ordnungsgemäße Verwertung von Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) darstellt.

 

Anschließende Kosten für den Rückbau und die Entsorgung des illegalen Abfalls sowie die Gebühren ordnungsrechtlicher Verfahren sind beträchtlich. Das sollte jeder berücksichtigen, ob Privatperson oder Unternehmer, der sich mit dem Gedanken trägt, bei der Befestigung von Wegen Ausbauasphalt, welches womöglich sehr preisgünstig angeboten wird, verwenden zu wollen.