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Schärfere Corona-Notbremse in Brandenburg

Brandenburgs Landeskabinett hat am Wochenende eine Veränderung der Corona-Eindämmungsverordnung mit einer verschärften Notbremse beschlossen.

Brandenburgs Landeskabinett hat am Wochenende eine Veränderung der Corona-Eindämmungsverordnung mit einer verschärften Notbremse beschlossen. Darin ist unter anderem geregelt, dass ab dem 19. April 2021 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 100 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen) eine nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt. Dies betrifft auch das Havelland, wo die Inzidenz weiterhin über 100 liegt (Stand 19. April 2021: 135,59).

Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten – ähnlich der Regelung zu Ostern – von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. In dieser Zeit ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften. Bei diesen ist zu beachten, dass man etwa von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen muss, sodass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Unverändert bleiben die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte sind demnach bei Corona-Inzidenzwerten ab 100 nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet. Wie bisher auch bleiben zudem Verkaufsstellen des Einzelhandels bei einer Inzidenz von über 100 für den Publikumsverkehr geschlossen; ausgenommen sind Verkaufsstellen des täglichen Bedarfs. Auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind aktuell für den Publikumsverkehr zu schließen, dies gilt auch für Tierparks, Wildgehege und botanische Gärten. Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist weiter nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist grundsätzlich untersagt.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 200, gilt entsprechend der geänderten Eindämmungsverordnung außerdem, dass für mindestens 14 Tage der Präsenzunterricht für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und –pflegeeinrichtungen untersagt wird. Unberührt blieben davon weiterhin der Unterricht in Abschlussklassen, in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sowie die Durchführung von Prüfungen und die Abnahme von Prüfungsleistungen. Ausgeweitet wird derweil die Hort-Notbetreuung für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher Jahrgangsstufen 1 bis 4). Zudem muss nur noch ein Elternteil (bisher zwei) in einem kritischen Infrastrukturbereich beschäftigt sein, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Auch für Versammlungen bringt die geänderte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg neue Regelungen. Diese sind unter freiem Himmel weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmern zulässig. Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz jedoch über 100 liegt, sind bei Versammlungen nur noch höchstens 100 Teilnehmer erlaubt. Ab einer Inzidenz von 200 sind Versammlungen und Demonstrationen grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Weitere Informationen zum Coronavirus hat der Landkreis Havelland auf seiner Internetseite unter www.havelland.de/coronavirus zusammengestellt.