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Halterpflichten

Als Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie nicht nur Rechte, wie die Nutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern auch Pflichten.

Minderjährige können auch als Halter fungieren, allerdings müssen hierbei die gesetzlichen Vertreter einverstanden sein und sich im Klaren darüber sein, dass sie für eventuelle Verstöße haften.

Als Fahrzeughalter besteht für Sie eine Versicherungs- und Steuerpflicht.

Als Fahrzeughalter sind Sie gem. §13 FZV an die Mitteilungspflichten bei Änderungen gebunden. Dies sind z.B. Änderungen des Namens, der Anschrift oder technische Änderungen am Fahrzeug.

Bei Verstößen müssen Sie mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens und/oder mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges rechnen.

Meldepflichten gem. §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 Ein Wohnsitzwechsel muss der Zulassungsstelle unverzüglich mitgeteilt werden.

Das Gleiche gilt für eine Namensänderung.

Bei Umzügen innerhalb des Zulassungsbereiches wird die Adresse unter Vorlage des Personalausweises (eventuell mit Reisepass und zuzüglicher Meldebescheinigung) im Fahrzeugschein (ZBI) geändert. Eine Namensänderung muss auch im Fahrzeugbrief (ZBII) erfasst werden.

Bestimmte technische Änderungen am Fahrzeug müssen der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden. Auskunft darüber erhalten Sie bei den technischen Prüforganisationen.

Bei Umzügen in einen anderen Zulassungsbereich muss das Fahrzeug unter Vorlage von Fahrzeugbrief und Schein (ZBII + ZBI), elektronischer Versicherungsbestätigung (eVB) und aktuellem HU-Bericht umgemeldet werden.

Auch wichtig hierfür sind der Personalausweis und die Angabe der Bankverbindung für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer. Wenn Sie jemanden beauftragen ein Fahrzeug für Sie zuzulassen, wird außerdem eine Vollmacht benötigt (siehe Vordrucke).

Wenn Sie nicht im Besitz des Fahrzeugbriefes (ZBII) sind, z.B. wenn eine Finanzierung bei einer Bank unterliegt, muss der Fahrzeugbrief (ZBII) beim Finanzierungsgeber angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass die Versendung des Fahrzeugbriefes einige Tage dauern kann.

Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gem. §23 Straßenverkehrsordnung

 Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen werden, wenn es den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entspricht.

Zu Ihren Pflichten gehört daher die Instandhaltung des Fahrzeuges. Hierzu gehört die regelmäßige Beachtung der Fristen zur Hauptuntersuchung. Unerheblich hierbei ist, ob das Fahrzeug tatsächlich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird.

Pflichten bei Außerbetriebsetzung §14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 In der Regel kann ein Fahrzeug bei jeder Zulassungsstelle, unter Vorlage von Fahrzeugschein (ZBI) und den amtlichen Kennzeichen, außer Betrieb gesetzt werden.

Wenn der Fahrzeugschein (ZBI) oder der Fahrzeugbrief (ZBII) in Verlust geraten, wird eine Eidesstattliche Versicherung vom Halter inklusive Personalausweis benötigt.

Es ist auch möglich, das amtliche Kennzeichen direkt auf ein anderes Fahrzeug zu übernehmen. Allerdings darf das abgemeldete Fahrzeug dann nicht mehr mit dem übernommenen Kennzeichen bewegt werden.

Erwerb und Veräußerung gem. §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

 Bei Erwerb eines Fahrzeuges sollten Sie immer darauf achten, alle wichtigen Unterlagen zu erhalten.

Hierzu zählen Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (ZBI + ZBII), aktueller HU-Bericht (falls das Fahrzeug älter als drei Hare ist) und falls das Fahrzeug noch zugelassen ist, die amtlichen Kennzeichen.

Bei Veräußerung eines Fahrzeuges sollten Sie immer darauf achten, einen vollständigen Kaufvertrag abzuschließen.

Der Kaufvertrag muss in jedem Fall die Namen und Adressen beider Parteien und die Fahrzeugdaten (inklusive Nummer des Fahrzeugbriefes) enthalten. Darüber hinaus muss der Empfang der Zulassungsdokumente vom Erwerber bestätigt werden.

Die Verkaufsanzeige ist der Zulassungsbehörde unverzüglich vorzulegen. Ihre Versicherungsgesellschaft sollten Sie ebenfalls über den Verkauf informieren.

Versicherungsschutz und Versicherungswechsel §1 Pflichtversicherungsgesetz i. V. m. §23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Steuerpflicht §1 Kraftfahrzeugsteuergesetz

 Als Fahrzeughalter sind Sie für einen lückenlosen Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes sowie das Nachkommen der Steuerpflicht verantwortlich.

Die örtliche Zulassungsstelle ist gem. §25 FZV dazu verpflichtet, Fahrzeuge von Haltern, welche keinen Versicherungsschutz nachweisen können, unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen.

Bei Nichtzahlung der Kfz-Steuer kann das zuständige Finanzamt ebenfalls die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch die Zulassungsbehörde beantragen.

Kassen- und Steuerrückstände

 Wenn auf Ihren Namen Kassenrückstände beim Landkreis Havelland bestehen, darf keine Zulassung erfolgen, es sei denn, Sie begleichen die Gebühren.

Sollten Steuerrückstände auf Ihren Namen bestehen, benötigt die örtliche Zulassungsstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes in schriftlicher Form.