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Seit 1. Januar 2015 gibt es eine deutliche Vereinfachung für Fahrzeugbesitzer. Wer in einen anderen Zulassungsbezirk umzieht, kann sein Kfz-Kennzeichen bundesweit mitnehmen. Bisher mussten Fahrzeughalter bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ein neues Kfz-Kennzeichen für ihr Fahrzeug beantragen. Fahrzeughalter sparen dadurch Zeit und Geld, Bürokratie wird abgebaut. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug bereits auf den Halter mit dem „alten“ Kennzeichen zugelassen war.
Das bedeutet, dass man bei einem Umzug, z.B. das Berliner Kennzeichen im Landkreis Havelland weiternutzen darf oder der Havelländer sein Kennzeichen auch bei Wegzug nach München mitnehmen kann.
Allerdings sollten Halter eines beachten: Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme entbindet nicht von der weiter bestehenden Pflicht, bei einem Wohnortwechsel bei der Zulassungsstelle des neuen Zulassungsbezirks die neue Andresse in die Fahrzeugpapiere eintragen bzw. das Kfz im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen. Hinweise zu dieser Pflicht finden sich auch auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Wird der Pflicht zur Aktualisierung der Halterdaten bzw. zur Ummeldung nicht nachgekommen, drohen weiterhin Zwangsmaßnahmen bis hin zur Betriebsuntersagung und Entstempelung des Fahrzeugs.
Rechtsgrundlagen