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Technische Änderung

Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert, zum Beispiel durch Anbau einer Anhängerkupplung, Verwendung anderer Rad-/Reifenkombinationen, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches. Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist. Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle (TÜV Nord) oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS, TÜV Nord, TÜV Süd Autopartner GmbH) begutachtet werden wie z.B.:

  • Änderung der Fahrzeugart (nur durch einen amtlich anerkannte/n Sachverständige/n)
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken (nur durch einen amtlich anerkannte/n Sachverständige/n, wenn sich die Werte verschlechtern)
  • Änderung von Hubraum oder Leistung
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
  • Änderung der Fahrzeugabmessungen
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen

Wenn die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ist dies auf der entsprechenden Teilegenehmigung vermerkt. Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie zum Beispiel die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus.

Voraussetzungen:

Soweit ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erforderlich ist, Vorführung des Fahrzeugs bei einer / einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer Prüfingenieurin / eines Prüfingenieurs, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigen. Das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein. Sollten mehrere Teilegutachten vorliegen, wird immer nur das aktuellste berücksichtigt, sofern nicht auf dem aktuellsten die vorherigen Gutachten anhand der Gutachtennummer berücksichtigt werden.

Benötigte Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis/ Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug (Jahresaktuell)
  • 7-stellige EVB Versicherungsnummer, falls sich die Fahrzeugart geändert hat (z. B. wurde aus dem LKW ein Wohnmobil)

Zusätzlich bei technischen Änderungen:

  • das aktuelle Gutachten einer/eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation,

Was sollte ich noch wissen?

TIPP: Fragen Sie vor Ein- oder Umbau eine/n amtlich anerkannte/n Sachverständige/n für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine(n) Prüfingenieur/in einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Beachten Sie aber bitte, dass bei einigen technischen Änderungen die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Die Eintragung der Änderungen in die Zulassungsbescheinigung muss daher unverzüglich beantragt werden. Das Fahren mit erloschener Betriebserlaubnis kann gegebenenfalls als Straftat bewertet werden.

 

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.


Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.

Rechtsgrundlagen