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Versicherungswechsel

Für ein zugelassenes Fahrzeug soll der Zulassungsbehörde eine neue Haftpflicht Versicherung mittgeteilt werden.

  • die Übermittlung erfolgt elektronisch von der Versicherung (eVB zur Übermittlung) und wird elektronisch von dort der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft gemeldet, diese meldet es wiederum dem Kraftverkehrsbundesamt woraus die Zulassungsstellen die Daten abrufen.
  • Die Zulassungsbehörde erfasst alle eingehenden Versicherungswechselmitteilungen. Es findet keine Prüfung statt, ob der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Für Rückfragen hinsichtlich des Versicherungs- oder Vertragsverhältnisses wenden Sie sich bitte daher direkt an die beteiligten Versicherungsgesellschaften.

 

Achtung: Bei einem Versicherungswechsel müssen Sie darauf achten, dass der Zulassungsbehörde die neue Versicherungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Sollte diese fehlen, kann die Behörde eine Betriebsuntersagung oder andere Zwangsmaßnahmen anordnen. Dies gilt auch, wenn Sie für das Fehlen der Bescheinigung, z.B. durch Versäumnis der Versicherung, nicht verantwortlich sind. Gebührenschuldner gegenüber dem Landkreis ist der Halter des Kraftfahrzeugs.

Rechtsgrundlagen