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Im Land Brandenburg besteht die Möglichkeit ab Vollendung des 8. Lebensjahres (d.h. ab dem 8. Geburtstag) Friedfisch auch ohne Fischereischein, d.h. ohne gesonderte Prüfung, zu angeln.
Die Pflicht einer Prüfung besteht aber nach wie vor für die Angelfreunde, die auf Raubfisch angeln möchten.
Grundsätzlich sind von den Personen, die die Fischerei ausüben möchten, folgende Unterlagen bei sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen auszuhändigen:
Wenn Sie auf Raubfisch angeln möchten, benötigen Sie nach wie vor einen Fischereischein, den Sie nur nach Vorlage einer erfolgreich abgeschlossenen Anglerprüfung erhalten (siehe Anliegen: Anglerprüfung).
Weiterhin benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem unbefristet geltenden Fischereischein:
Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Brandenburger Fischereischein gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Fischereischeins, können Sie diesen dann nur unter Vorlage Ihres Anglerprüfungszeugnisses in einen unbefristet geltenden Brandenburger Fischereischein umschreiben lassen.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Untere Fischereibehörde des Landkreises Havelland.
Sie haben die Möglichkeit Ihren Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Fischereischeines und die Fischereiabgabemarke in den Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee sowie in der unteren Fischereibehörde zu stellen.
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