Beim Begleiteten Fahren dürfen 17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung bestanden haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter bestimmten Auflagen / Bedingungen gemeinsam mit Begleitpersonen fahren.
Es müssen alle Voraussetzungen für eine Ersterteilung eines Führerscheines vorliegen. Der Antrag für die Fahrerlaubnis mit Begleitetem Fahren ab 17 ist durch den Antragsteller und mindestens einem gesetzlichen Vertreter persönlich im Bürgerservicebüro zu stellen!
Antragstellungen über die Fahrschulen sind leider nicht möglich !
Die Begleitpersonen sind bereits bei Antragstellung mit anzugeben und unter Vorlage des Personalausweises und des Führerscheines nachzuweisen. Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16 ½ Jahren gestellt werden.
Für die Begleitperson gelten folgende Vorgaben:
Die Begleitperson soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln.
Die Begleitperson muss:
Wenn dem Jugendlichen auf Antrag das begleitete Fahren gestattet wird, erhält er einen Prüfauftrag um die theoretische und praktische Prüfung über die Fahrschule und die Prüfstelle (DEKRA oder TÜV) zu absolvieren. Nach bestandener praktischer Prüfung erhält der Antragsteller eine Prüfungsbescheinigung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger nur mit einer berechtigten Begleitperson fahren!
Da der reguläre EU-Kartenführerschein erst mit dem 18. Lebensjahr ausgehändigt bzw. per Post zugestellt werden kann, ist die Prüfungsbescheinigung solange der Nachweis für die Erlaubnis des begleitenden Fahrens. Mit Erhalt des EU-Kartenführerscheines wird die Prüfungsbescheinigung eingezogen bzw. ungültig.
Die Prüfungsbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und enthält auch die Berechtigung zum Fahren der Klassen AM und L.
Sollten Sie Änderungen an einem bereits erteilten Prüfauftrag wünschen, wie z.B. Wechsel der Fahrschule, Namens- oder Wohnortänderung, Änderung der Getriebeart (z.B. auf Automatik oder B197), Änderung der beantragten Klassen usw., kostet dies eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,80 Euro.
Bitte beachten Sie, dass Antragstellungen erst frühestens 6 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters möglich sind!
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Mindestkörpergröße von 150cm vorgeschrieben ist, die anhand Ihres gültigen Personalausweises nachgewiesen werden muss.
Hinweis zur elektronischen Antragstellung
Seit einiger Zeit werden die Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (z.B. Ersterteilung, Begleitetes Fahren ab 17, Umtausch BRD oder DDR-Führerscheine, Verlängerungen von LKW/Bus-Klassen usw.) an allen 3 Standorten des Bürgerservicebüros im Landkreis Havelland nur noch elektronisch aufgenommen und im Online-Verfahren an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.
Zusendung des Führerscheins per Post
Bei einer Ersterteilung oder einer Erweiterung der Fahrerlaubnis, wobei die Prüfung über die DEKRA erfolgt, wird der neue Kartenführerschein nach bestandener Prüfung von der Bundesdruckerei direkt per Post an den Antragsteller zugesandt.
Hinweis zu den Bearbeitungszeiten
Bitte planen Sie für Ihren Antrag bis zur Erteilung des Prüfauftrages eine gewisse Bearbeitungszeit ein.
Bei Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag in unseren Dienststellen des Bürgerservicebüros des Landkreises Havelland in Rathenow, Nauen und Falkensee elektronisch aufnehmen zu lassen.
Gerne können Sie bei uns bevorzugt per EC-Karte oder in bar bezahlen.
Hinweis:
In der Dienststelle Nauen steht Ihnen ein Lichtbild-Automat zur Verfügung, in dem Sie vor Ort biometrische Lichtbilder für den jeweiligen Antrag anfertigen können.
Bitte halten Sie das Geld passend als Kleingeld bereit, der Automat bietet leider keine Wechselmöglichkeit!