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Aufgrund den Vorgaben der o.g. EU-Richtlinie wurde die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) um die Anlage 8e erweitert, in der die entsprechenden stufenweisen Umtauschfristen der alten Papier- und Kartenführerscheine in den neuen befristeten EU-Kartenführerschein geregelt sind:
Geburtsjahr | Frist zum Umtausch |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Ausstellungsjahr | Frist zum Umtausch |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge auf Umtausch der Fahrerlaubnis und um eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrages zu gewährleisten, bitten wir Sie, dass nur diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, welche demnächst mit dem Umtausch gemäß der o.g. Übersicht verpflichtet sind, Ihren Antrag zu stellen.
Darüber hinaus möchten wir Sie daher gerne auch auf die schriftliche Antragstellung (siehe Formulare unten) verweisen.
Sobald Ihr neuer Kartenführerschein von der Bundesdruckerei hergestellt worden ist, wird er direkt per Post an Sie versandt.
Hinweis zu den Bearbeitungszeiten:
Bitte planen Sie für Ihren Antrag bis zur Fertigstellung Ihres Kartenführerscheins eine gewisse Bearbeitungszeit ein.
Bei Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Havelland.
Gerne können Sie bei uns bevorzugt per EC-Karte oder in bar bezahlen.
Bei Antragstellung per Post, erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde einen entsprechenden Gebührenbescheid.
Für eine zeitnahe Bearbeitung ist es wichtig, dass Ihr Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den folgenden Unterlagen hier eingeht: