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Testpflicht tritt im Havelland wieder in Kraft

Landesverordnung sieht nach Überschreiten von Corona-Inzidenzwert Verschärfung vor.

Da die Sieben-Tage-Inzidenz im Havelland seit fünf Tagen ununterbrochen über dem Wert von 35 liegt (Stand Montag, 18. Oktober 2021: 51,0), gilt ab Dienstag, 19. Oktober 2021, in vielen gesellschaftlichen Bereichen wieder die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises. Dies hat die Brandenburger Landesregierung in der aktuellen Corona-Umgangsverordnung so geregelt. Der Landkreis ist demnach verpflichtet die Überschreitung des Corona-Grenzwertes bekanntzugeben, was er am Montag mit seinem Amtsblatt 33/2021 getan hat. Damit gilt ab dem Tag danach die vom Land Brandenburg getroffene Reglung.

Für folgende Bereiche ist die Testpflicht vorgesehen:

  • bei Veranstaltungen im Allgemeinen (ausgenommen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1000 Teilnehmenden und Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden);
  • bei körpernahen Dienstleistungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt;
  • in der Innengastronomie;
  • in Beherbergungsstätten vor Beginn der Beherbergung;
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten vor Beginn der Beförderung;
  • in Indoor-Sportanlagen und -Spielplätzen;
  • in Innenräumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, und Wettannahmestellen;
  • in Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, es sei denn der Besuch steht im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten oder des Besuchs von Freibädern;
  • bei Zusammenkünften künstlerischen Ensembles zum Zwecke des Probens in geschlossenen Räumen bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden;
  • in Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen in geschlossenen Räumen (Ausnahmen: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts).

Darüber hinaus gilt die Testpflicht auch weiterhin:

  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen;
  • beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Festivals soweit Tanzlustbarkeiten stattfinden;
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens;
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind nachweislich genesene und vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Personen sowie Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Auch für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, gilt die Testpflicht nicht.