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„Ein-Elternregelung“ ermöglicht weiteren Zugang zur Notfallbetreuung

Der Landkreis Havelland hat die Neufassung der Allgemeinverfügung zur Kitaschließung und der Allgemeinverfügung zum Betriebsverbot der Kindertagespflege erlassen. Diese konkretisiert den Zugang zur Notfallbetreuung für Eltern in systemrelevanten Berufen. Mussten vorher beide Elternteile in kritischen Infrastrukturen tätig sein, reicht nun der Nachweis über die Tätigkeit eines Elternteils, sofern dieser im medizinischen Bereich, gemäß der Allgemeinverfügungen, arbeitet.

Der Landkreis Havelland hat die Neufassung der Allgemeinverfügung zur Kitaschließung und der Allgemeinverfügung zum Betriebsverbot der Kindertagespflege erlassen. Diese konkretisiert den Zugang zur Notfallbetreuung für Eltern in systemrelevanten Berufen. Mussten vorher beide Elternteile in kritischen Infrastrukturen tätig sein, reicht nun der Nachweis über die Tätigkeit eines Elternteils, sofern dieser im medizinischen Bereich, gemäß der Allgemeinverfügungen, arbeitet.

Im Landkreises Havelland ist aufgrund des Coronavirus der reguläre Betrieb in Kindergärten und Kindertagespflegestätten untersagt. Eine Notfallbetreuung wird für Kinder angeboten, deren Eltern beide in systemrelevanten Berufen arbeiten. Für zahlreiche Arbeitnehmer im Gesundheits- und Pflegebereich stellte dies jedoch ein erhebliches Problem dar. Arbeitet der 2. Elternteil nicht in einem systemrelevanten Bereich, war der Zugang zur Notfallbetreuung bisher nicht möglich.

Die neue Fassung der Allgemeinverfügungen bietet diesen Elternpaaren nun die Möglichkeit, die Notfallbetreuung trotzdem in Anspruch nehmen zu können. „Durch die Ein-Elternregelung für den Gesundheitsbereich wird die medizinische Versorgung im Havelland noch besser abgesichert und unterstützt“, äußert sich Landrat Roger Lewandowski über die neue Verfügung.

Voraussetzung dafür ist die Tätigkeit eines Elternteils in folgenden Bereichen: im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, im Bereich der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, in der Versorgung psychisch Erkrankter sowie in der Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn es dem anderen Elternteil nicht möglich ist, die Betreuung selbst zu übernehmen. Bei Heimarbeit z. B. gilt der Anspruch nicht.

Die neuen Fassungen der Allgemeinverfügungen sowie Formulare für die Notfallbetreuung sind auf der Homepage des Landkreises Havelland unter

https://www.havelland.de/coronavirus/ zu finden.