tätig sind, im Besitz einer gültigen amtsärztli- chen Untersuchung (Gesundheitspass) sein. Desgleichen darf das Wasser, das zur Behandlung von Lebensmitteln ... soweit diese nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren oder diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der MAFZ ... soweit diese nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren oder diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der MAFZ