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Ausfuhrkennzeichen können von Bürgern die im Havelland wohnen beantragt werden. - für einen ausländische Bürger muss ein Empfangsbevollmächtigter mit Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland vor Ort sein.

Es treten immer wieder erhebliche Probleme auf, weil Fahrzeuge im zugelassenen Zustand (mit dem normalen Kennzeichen) ins Ausland verbracht werden. Die Fahrzeugpapiere und manchmal sogar die Kennzeichenschilder verbleiben dann zumeist ebenfalls im Ausland, da sie dort für die Anmeldung benötigt werden. Eine Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeuges bei der deutschen Behörde ist dann ohne die Fahrzeugpapiere und die Kennzeichenschilder nicht mehr möglich. Das bedeutet dann, dass Sie die Versicherung und die Kfz-Steuer für das verkaufte Fahrzeug weiterbezahlen müssen. Zudem wird häufig gegen zollrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Soll Ihr Fahrzeug also dauerhaft ins Ausland verbracht werden, beantragen Sie auf jeden Fall vorher die Außerbetriebsetzung oder ein Ausfuhrkennzeichen bzw. veranlassen Sie den Käufer dazu, sich ein Ausfuhrkennzeichen beim Straßenverkehrsamt  zuteilen zu lassen, nachdem das Fahrzeug auf Ihren Antrag hin vorher außer Betrieb gesetzt wurde. 

Das Fahrzeug muss zur Identifizierung der Zulassungsstelle vorgeführt werden, um die Überprüfung der Fahrgestellnummer vorzunehmen. Erkundigen Sie sich bitte im Voraus, wo sich die eingeschlagene Fahrgestellnummer an Ihrem Fahrzeug befindet.

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II 
  • Die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist,
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen 
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (gültig mindestens bis Ablauf der Zulassung) bei gleichzeitigem Nachweis der technischen Daten durch Vorlage einer EG-Typgenehmigung (Fahrzeugbrief/CoC-Bescheinigung) 
  • SEPA-Latschriftmandat mit IBAN (Vordruck unter Formulare) - bei EU-ausländischen Konten mit BIC
  • Als Legitimation des künftigen Fahrzeughalters, gültigen Personalausweis oder gültiger Reisepass des Vollmachtgebers
  • Bei Antragstellung muss der ausländische Antragsteller persönlich vor Ort sein – auch wenn der Antrag über eine Bevollmächtigung gestellt wird.
  • Empfangsbevollmächtigter mit Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland

HINWEIS: Die Wartemarke für diesen Geschäftsvorfall muss mindestens 30min. vor ende der Öffnungszeit gezogen worden sein.

Rechtsgrundlagen