Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen. Sie können die Datenschutzeinstellungen anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen. Zur Datenschutzerklärung
Nur für die Funktionsweise der Seite erforderliche Cookies zulassen. Einige Cookies sind notwendig, um Ihnen die grundlegenden Funktionen dieser Webseite bereitzustellen und können daher nicht deaktiviert werden.
Wir nutzen auf unserer Internetseite das Open-Source-Software-Tool Matomo. Das Tool verwendet Cookies mit denen wir Besuche zählen können. Diese Textdateien werden auf Ihrem Computer gespeichert und machen es uns möglich, die Nutzung unserer Webseite zu analysieren. Ihre IP-Adresse ist für uns eine anonyme Kennung; wir haben keine technische Möglichkeit, Sie damit als angemeldeten Nutzer zu identifizieren. Sie bleiben als Nutzer anonym.
Wenn Sie mit der Auswertung Ihrer Daten einverstanden sind, dann aktivieren Sie bitte diesen Cookie.
Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit. Es wird unterschieden zwischen
Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der KFZ-Steuerpflicht befreit sind, aber ein grünes Kennzeichen führen müssen, das von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird.
Unter diese Art der Steuerbefreiung fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:
Ihnen wird ein grünes Kennzeichen zugeteilt.
Fahrzeuge deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein grünes Kennzeichen zuzuteilen.
Folgende Fahrzeuge können auf Antrag durch das Hauptzollamt von der Steuerpflicht befreit werden (die Aufzählung ist nicht abschließend):
Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes Kennzeichen getauscht werden.
Verbindliche Auskünfte zur Steuerbefreiung auf Antrag erhalten Sie im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Havelland vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Rechtsgrundlagen