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Grünes Kennzeichen

Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht befreit. Es wird unterschieden zwischen

Fahrzeugen, die aufgrund der Fahrzeugart zulassungsfrei und daher von der KFZ-Steuerpflicht befreit sind, aber ein grünes Kennzeichen führen müssen, das von der Zulassungsbehörde zugeteilt wird.

Unter diese Art der Steuerbefreiung fallen unter anderem folgende Fahrzeuge:

  • Anhänger für Tiere für Sportzwecke (Pferde- oder Hundetransporter)
  • Anhänger für Sportgeräte (Boots- oder Segelflugzeugtransporter)
  • Anhänger Arbeitsmaschine (z. B. Kompressor, Asphaltkocher, Estrichmaschine)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschine (z. B. Straßenreiniger, Asphaltkocher, Mobilkran) und Stapler

Ihnen wird ein grünes Kennzeichen zugeteilt.

Fahrzeuge deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein grünes Kennzeichen zuzuteilen.

Folgende Fahrzeuge können auf Antrag durch das Hauptzollamt von der Steuerpflicht befreit werden (die Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, so lange sie ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für Landwirtschaftliche Betriebe verwendet werden
  • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe verwendet werden, wenn diese Beförderungen in einem landwirtschaftlichen Betrieb beginnen
  • Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und deren Anhänger, die zur Beförderung von Milch eingesetzt werden
  • Zugmaschinen und Wohnwagen mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 3.500 kg und Packwagen  mit einem zul. Ges.-Gew. von mehr als 2.500 kg im Schaustellergewerbe
  • Fahrzeuge, die im Kombinierten Verkehr Schiene / Straße, Binnenwasserstraße / Straße oder See / Straße verwendet werden
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit acht oder neun Sitzplätzen und Busse, die zu mehr als 50 % im Liniendienst verwendet werden (diese erhalten kein grünes Kennzeichen!)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Rettungsdienst, zur Krankenbeförderung, im Feuerwehrdienst, im Katastrophen- oder Luftschutz oder bei Unglücksfällen eingesetzt sind, äußerlich für diese Zwecke erkennbar und entsprechend ausgestattet sind.

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen ungültig und muss in ein schwarzes Kennzeichen getauscht werden.

Verbindliche Auskünfte zur Steuerbefreiung auf Antrag erhalten Sie im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Havelland vom Hauptzollamt Frankfurt (Oder)

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis/ Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I 
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
  • bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung beider Elternteile oder ein Nachweis darüber, dass nur ein Elternteil Sorgeberechtigt ist und Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile 
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug (seit 2017: Jahresaktuell)
  • Nachweis der Kfz-Steuerbefreiung durch das Hauptzollamt bzw. Nachweis der Voraussetzung der Kfz-Steuerbefreiung

 

Rechtsgrundlagen