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In Deutschland sind die Größe und die Form des Kfz-Kennzeichens für Pkw, Motorräder und andere Fahrzeuge durch festgelegte DIN-Normen in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau geregelt. Dies dient der besseren Identifizierung der Fahrzeuge. Die Einheitliche Größe der Unterscheidungskennzeichen beträgt 520 X 110mm.
In Ausnahmefällen sind auch kleinere Kennzeichenschilder zulässig. Hierfür ist allerdings eine behördliche Genehmigung erforderlich, da gesetzlich festgelegte Kriterien erfüllt werden müssen. Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem besonders 'kleinen' Kennzeichen geäußert, z. B. nach 'HVL-A 1', nach einer engeren Schrift oder nach einem sogenannten 'US-Kennzeichen' (80er- oder Leichtkraftradkennzeichen). Gemäß der FZV, erläuternden Erlassen der zuständigen Ministerien und diverser Gerichtsentscheidungen dürfen zweistellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern in der Erkennungsnummer, Engschrift und Leichtkraftradkennzeichen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die ein größeres Kennzeichen nicht geeignet ist, d. h. bei denen die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle kein anderes Kennzeichen zulässt. Die evtl. im Fahrzeugbrief angegebene Größe der vorhandenen Fläche reicht für die Zuteilung eines kleinen Kennzeichens nicht aus. Solche Fahrzeuge sind bei der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO zu bestätigen, dass die Anbringung normaler Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
'Unverhältnismäßig' wäre der Aufwand dann, wenn die Kosten eines Umbaus zur Anbringung eines normalen Kennzeichens in keiner Relation zum Zeitwert des Fahrzeuges stünden. Ist an der Rückseite des Fahrzeuges Platz für eine Kennzeichenhalterung, so ist der unverhältnismäßige Aufwand i. d. R. nicht gegeben, d. h. es darf dann kein kleines Kennzeichen zugeteilt werden. Falls am Fahrzeug nachträgliche Änderungen vorgenommen wurden, die das Anbringen des regulären Kennzeichens nicht möglich machen, wird eine Ausnahmegenehmigung stets abgelehnt. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Kennzeichengröße besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
Seit April 2011 dürfen Motorradkennzeichen minimal 180 mm und maximal 220 mm breit sein (zuvor 200 mm). Die Kennzeichenhöhe ist weiterhin mit 200 mm vorgegeben. Auch die Anbringung eines Motorradkennzeichens ist fest geregelt. Die Schildunterkante muss sich mindestens 30 cm und die Oberkante maximal 120 cm über dem Boden befinden. Dabei darf der Neigungswinkel aus der Senkrechten maximal 30 Grad betragen. Zusätzlich ist eine Kennzeichenbeleuchtung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlagen: