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Umschreibung eines Fahrzeugs mit Halterwechsel

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft, geerbt, geschenkt bekommen etc für das bereits ein deutsches Kennzeichen zugeteilt ist/war und möchten es ummelden dann bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein (auch bei abgemeldeten Fahrzeugen)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II - falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief
  • Kennzeichenschilder, falls das Fahrzeug noch in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet ist und für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen gewünscht wird. Das Kennzeichen eines zugelassenen Fahrzeuges kann aber auch beibehalten werden (möglich seit 10/19) – dann müssen die Schilder nicht mitgebracht werden.
  • Abmeldebescheinigung für Fahrzeuge die vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurden
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis über eine gültige Sicherheitsprüfung für Fahrzeuge, bei denen sie gefordert ist
  • 7-stellige EVB (Versicherungsnummer)
  • Legitimation des künftigen Fahrzeughalters
  • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass in Verbindung einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf, legitimieren. Für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug, ggf. die Gewerbeanmeldung (nicht älter als 2005) und der Personalausweis des/der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden mit – bzw eine Kopie des Personalausweises mit aktuellem Datum und Unterschrift auf der Kopie (des Geschäftsführers)
  • Vollständige Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten und deren gültige Ausweise oder Nachweis bei Alleinerziehenden

Hinweis:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet.

Rechtsgrundlagen