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Neue Regelungen zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes in Mastbetrieben

Mit dem Inkrafttreten der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes vom 1. April 2014 ergeben sich wesentliche Neuerungen für Mastbetriebe

Mit dem Inkrafttreten der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes vom 1. April 2014 ergeben sich wesentliche Neuerungen für Halter von Masttieren  der Tierarten Schwein, Rind, Huhn und Pute.
Es verpflichtet Mastbetriebe, den Einsatz von Antibiotika halbjährlich dem Veterinäramt zu melden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, den Antibiotikaeinsatz in der Nutztierhaltung deutlich zu minimieren.

 

Tierhalter sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2014 erstmalig ihren Bestand an Masttieren über das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) zu melden. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Unter die Regelung fallen Tierhalter, die mindestens 20 Mastrinder/ Mastkälber, mindestens 250 Mastschweine/ Mastferkel, mindestens 10.000 Masthühner oder 1.000 Mastputen halten. Betriebe mit geringfügigen Masttierbeständen sollen von dem Meldeverfahren freigestellt werden.
Anzugeben ist die Betriebsanschrift, die Registriernummer nach der Viehverkehrsordnung, Tier- und Nutzungsart. Bei Rindern und Schweinen gilt die Zahl  der Tiere nach dem Absetzen, für Geflügel nach dem Schlupf.

 

Die zweite Stufe der Umsetzung erfolgt bis spätestens Januar 2015. Die Tierhalter sind verpflichtet, dem zuständigen Veterinäramt die Arzneimittelbehandlung an jedem Tier mitzuteilen. Es muss die Bezeichnung des Arzneimittels, die Anzahl und die Art der behandelten Tiere, die Anzahl der Behandlungstage sowie die Gesamtmenge des eingesetzten Arzneimittels angegeben werden. Der Mitteilungsrhythmus für die Daten ist halbjährlich, sie können aber auch während des Halbjahres über das HIT fortlaufend bekanntgegeben werden.

 

In der dritten Stufe der Umsetzung berechnet das Veterinäramt anhand der übermittelten Daten die durchschnittliche Behandlungshäufigkeit je Tierart und Nutzungsart im jeweiligen Halbjahr. Die eigene Therapiehäufigkeit erhalten die Tierhalter zur Kenntnis. Danach werden die Ergebnisse in anonymisierter Form an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weitergegeben. Dort werden bundesweite Vergleichsrechnungen durchgeführt und Kennzahlen des Arzneimittelverbrauchs ermittelt.

 

Liegt ein Betrieb in der Therapiehäufigkeit geringfügig über dem Bundesdurchschnitt, muss er einen Tierarzt hinzuziehen und die Gründe für die Überschreitung prüfen. Bei deutlicher Überschreitung des Bundesdurchschnitts ist durch den Betrieb ein schriftlicher Maßnahmenplan zu erarbeiten. Dieser muss dem zuständigen Veterinäramt vorgelegt werden. Das Amt kontrolliert die Umsetzung und den Erfolg der Maßnahmen. Es soll erreicht werden, dass durch Verbesserung der Tierhaltung und Tierhygiene die Krankheitsrate in den betroffenen Tierbeständen sinkt.

 

Tierhalter sollten sich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der Tierarzneimittel-Datenbank im HIT und den dortigen Eingabemöglichkeiten der Daten vertraut machen (www.hi-tier.de).

 

Bei Rückfragen steht das Veterinäramt gern telefonisch zur Verfügung unter 03385 - 551 5519.