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Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen setzen sich für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein. Ihnen stehen dabei besondere Beteiligungs- und Klagerechte gemäß §§ 63 und 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu. Diese Mitwirkungsrechte gehen über die der allgemeinen Öffentlichkeit, also jedermann zustehenden Rechte, hinaus. Einer anerkannten Naturschutzvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bestimmten Vorhaben zu geben und ebenso die Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu gewähren.
Der § 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) ergänzt die Mitwirkungsrechte aus § 63 BNatSchG, soweit die anerkannten Naturschutzvereinigungen in ihrem satzungsgemäßem Aufgabenbereich betroffen sind, für folgende Vorhaben:
Die anerkannten Naturschutzverbände unterhalten in Potsdam ein gemeinsames Landesbüro.
Die untere Naturschutzbehörde kann gemäß § 34 BbgNatSchAG geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelferinnen und -helfern bestellen. Sie unterstützen die Arbeit der unteren Naturschutzbehörde auf ehrenamtlicher Basis und sollen über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer und -helferinnen berechtigt,
Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Dieser wird mit einem Passbild von der Kreisverwaltung ausgestellt.
Haben Sie Interesse?
Wenn Sie über Kenntnisse zu besonderen Tierarten, Pflanzen oder Biotopen eines Gebietes verfügen, können Sie sich gern formlos per E-Mail bewerben.