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Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist keine Entrechtung.

Für einen volljährigen Menschen kann aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist auf eigenen Wunsch oder durch die Anregung Dritter möglich.

Das zuständige Betreuungsgericht prüft im Betreuungsverfahren, ob eine Betreuung notwendig ist und wer als Betreuer/-in in Frage kommt. Es wird auch überlegt und abschließend in einem Gerichtsbeschluss festgelegt, welche Aufgaben einer Betreuerin oder einem Betreuer übertragen werden und für welchen Zeitraum.

Rechtliche Betreuer/-innen unterliegen der Prüfung vom Betreuungsgericht und haben in den festgelegten Aufgabenbereichen zum Wohl ihrer Betreuten zu handeln. Dazu gehört es auch, soweit wie möglich die Wünsche und Vorstellungen der Betreuten zu berücksichtigen.

Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht bestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, wird die Betreuung beendet. Auch eine vorhandene und gültige Vorsorgevollmacht ersetzt die rechtliche Betreuung.

Zu Fragen der rechtlichen Betreuung informieren und beraten wir Sie gerne!