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Biotopschutz

Gemeinde Milower Land, OT Milow, Milower Berg (Juni 2023) Gemeinde Milower Land, OT Milow, Milower Berg (Juni 2023) Gemeinde Milower Land, OT Milow, Milower Berg (Juni 2023)
Gemeinde Milower Land, OT Milow, Milower Berg (Juni 2023)

Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die wegen ihres hohem ökologischen Wertes sowie ihrer Seltenheit eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt. 

Zur Wirksamkeit des gesetzlichen Biotopschutzes bedarf es keiner weiteren rechtlichen Festlegung oder Ausweisung. Diese Biotope sind durch Gesetz allein deshalb geschützt, weil sie zu einem bestimmten, in § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und ergänzend § 18 Brandenburgischem Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) aufgelisteten Biotoptyp gehören.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der so geschützten Biotope führen können, sind verboten.

 

Für den Landkreis Havelland typische Biotoptypen:

  • Naturnahe Gewässer, Feuchtwiesen in den Flussauen der Havel, Moore
  • Verschiedene Wälder
  • Trockenrasengesellschaften auf den periglazialen Dünenzügen und Ländchen wie das Rhinower Ländchen
  • Streuobstwiesen
  • Alleen

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, verboten:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Der § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) erweitert diesen Schutz auf Feuchtwiesen, Lesesteinhaufen, Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften.

    Ausnahmen und Befreiungen

  • Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde von den Verboten der § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 18 Abs. 1 BbgNatSchAG eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Eine Befreiung von den Verboten des Biotopschutzes kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG nur dann gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
    Dies bedeutet, dass Gebäude von öffentlichen Einrichtungen, Infrastrukturanlagen oder ähnliches einen Befreiungsgrund darstellen.

  • Im Rahmen von Bauverfahren wird die untere Naturschutzbehörde im Konzentrationsverfahren beteiligt und prüft u. a., ob evtl. ein geschütztes Biotop betroffen sein könnte. Eine gesonderte Beantragung der Ausnahme oder Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.

    Falls Sie in Erwägung ziehen, ein Grundstück zum Bau eines Einfamilienhauses zu erwerben, könnte die Anwesenheit eines geschützten Biotops, die Möglichkeit zum Bau verhindern oder deutlich einschränken, da hier das überwiegende öffentliche Interesse am Bau eines privaten Wohnhauses nicht dargestellt werden kann. Es wird empfohlen sich über den Status des Grundstückes vor dessen Kauf/Nutzung zu informieren.

  • Die untere Naturschutzbehörde kann ebenso eine allgemeine Auskunft zum Status von Grundstücken erteilen (Schutzgebiete, Biotop- und Artenschutz, Natura-2000-Gebiet etc.). Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

  • Beteiligungen

  • Im Verwaltungsverfahren sind nach § 63 BNatSchG i. V. m. § 36 BbgNatSchAG die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Hier ist eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat zu gewähren.

  • Gemäß § 35 BbgNatSchAG ist ebenso der Naturschutzbeirat des Landkreises Havelland in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen einzubeziehen. Auch hier ist eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat zu gewähren.

  • Bearbeitungszeit

  • Die Bearbeitungszeit der vollständigen (!) Antragsunterlagen beträgt min. drei Monate.

Über das Geoportal des Landkreises Havelland können Antragsteller, Planungsbüros oder Interessierte erste Analysen zu Schutzgebieten und geschützten Biotopen vornehmen.
Die Bereitstellung von Naturschutzfachdaten obliegt dem Landesamt für Umwelt. Bitte nehmen Sie dort Kontakt auf, wenn Sie dazu Fragen haben.

 

Für einen Antrag auf Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 30 BNatSchG sind folgende Unterlagen bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen:

  • formloses Antragsschreiben
  • Bezeichnung des Biotoptyps
  • Übersichtslageplan mit Darstellung der geplanten Maßnahme
  • Gemarkung, Flur und Flurstück (ggf. Flurstückskarte) mit Kennzeichnung des gesetzlich geschützten Biotops
  • Nachweis der Nutzungsberechtigung oder Eigentumsnachweis für die beantragte Fläche
  • Begründung und Beschreibung des Vorhabens
    (technische Planung, Versiegelung, Beseitigung von Gehölzen, Flächengröße etc.)
  • Beschreibung der gegenwärtigen örtlichen Verhältnisse
    (Flora, Fauna, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild, Gehölze etc.)
  • Bestandserfassung entsprechend der Brandenburgischen Kartieranleitung
  • Beschreibung zu erwartender Beeinträchtigungen
  • Darstellung vorgesehener Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung, zum Ausgleich und Ersatz der entstehenden
    Beeinträchtigungen

  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg i. V. m. Gebührenordnung Umwelt
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    Hinweis
    Gemäß § 19 Abs. 3 TTDSG ( Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) weist der Landkreis Havelland darauf hin, dass die Internetseite des Landkreises verlassen und eine externe Internetseite geöffnet wird, sobald ein Link mit einer weißen Birne gekennzeichnet ist.