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Der Landkreis Havelland bietet mit seinen unterschiedlichen Lebensräumen in der freien Landschaft aber auch mit seinen Dörfern und Städten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tier- und Pflanzenarten.
Einige dieser Arten und deren Lebensstätten sind über das Bundesnaturschutzgesetz besonders und teilweise streng geschützt.
Zu den besonders geschützten Arten gehören neben den allgemein bekannten Vogelarten wie Feld- und Haussperling, Mauersegler, Hausrotzschwanz, Bachstelze & Co. auch Insekten, wie z.B. Hornissen.
Aber auch Vertreter der streng geschützten Arten wie Weißstorch, Zauneidechse, Kammmolch, Biber, Fledermäuse und Eulen sind im Landkreis Havelland vertreten.
Besonders und streng geschützte Arten können sowohl Bestandteil in Plan- und Genehmigungsverfahren sowie Bauvorhaben aber auch Teil von Konflikten in alltäglich genutzten Bereichen wie Haus und Garten sein.
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist u. a. verboten,
Gebäude jeglicher Art können Lebensstätten geschützter Arten sein. Zu den Gebäude-bewohnenden Arten gehören neben den bekannten Vogelarten wie z.B. Dohlen, Mauersegler, Haussperlinge, Hausrotschwanz und Bachstelze, Insekten (z.B. Hornissen) auch die nachtaktiven Arten wie Fledermäuse und Eulen; die man seltener zu Gesicht bekommt.
Da nicht nur die Arten selbst, sondern auch deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Nester) über das Bundesnaturschutzgesetz geschützt sind, sollten Gebäude vor geplanten Abriss- und Sanierungsmaßnahmen von einem Gutachter auf das Vorkommen dieser Arten und Lebensstätten hin untersucht werden.Darüber hinaus sollte der Kontakt zur unteren Naturschutzbehörde hergestellt werden.So können unnötige Verzögerungen, Baustopps und ggf. Bußgeld- oder Strafverfahren vermieden werden.Einige der Quartiere, so z.B. Nester der Mauersegler, Rauch- und Mehlschwalben sind auch geschützt, wenn die Tiere in ihren Winterquartieren sind. Mit Hilfe von Bauzeiten und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen lassen sich viele der geplanten Maßnahmen konfliktarm durchführen. In Ausnahmefällen kann die untere Naturschutzbehörde auch Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von den naturschutzrechtlichen Verboten erteilen. In diesen Fällen werden formlose Anträge auf artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG oder auf Befreiungen gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG von der unteren Naturschutzbehörde geprüft.Bäume, der Garten, der Dachkasten des Hauses, die Garage oder der Geräteschuppen – für verschiedene Arten sind diese interessante Lebensstätten.
In einigen Fällen können Konflikte vermieden werden, indem man sich über die einzelnen Arten informiert.Sollten Fragen zum Umgang mit diesen Arten im Wohnumfeld entstehen oder ein Zusammenleben nicht möglich sein, können Sie die untere Naturschutzbehörde kontaktieren.
Weitere Informationen zur Umsetzung und Beseitigung von Hornissen-, Hummel-, und Wildbienennestern können Sie der Internetseite des Landesamtes für Umwelt (LfU) in Brandenburg entnehmen.