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Anstehende Änderungen im Kfz-Zulassungsrecht

Neuerungen greifen ab 1. September 2023 und betreffen auch die Gebühren

Ab dem 1. September 2023 treten Neuerungen im Bereich des Zulassungsrechts in Kraft. Neben dem Neuerlass der Fahrzeugzulassungs­verordnung (FZV) ändert sich auch die für entsprechende Amtshandlungen maßgebliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verwertungsnachweis bei Fahrzeugverschrottung

Im Zuge der Verschrottung eines Fahrzeugs wird üblicherweise ein Verwertungsnachweis ausgestellt. Ab dem 1. September 2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I (ZBI) und Teil II (ZBII) vorzulegen. Diese werden dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.

Gebührenänderungen

Die Einführung der neuen FZV bringt auch Veränderungen bei den Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr mit sich. Die einzelnen Amtshandlungen in den Zulassungsstellen vor Ort werden bundesweit zum großen Teil mit höheren Gebühren belegt, während Online-Zulassungen (i-Kfz) günstiger werden. Diese Gebührenerhöhungen sind gesetzlich vorgeschrieben, betreffen alle Zulassungsstellen und liegen nicht im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Erweiterung der Online-Zulassung 

Auf Grundlage der neuen FZV erweitern sich außerdem die Möglichkeiten der Online-Zulassung (i-Kfz Stufe 4), die dann im Land Brandenburg voraussichtlich ab Januar 2024 zur Anwendung kommen werden. So können dann neben natürlichen Personen künftig auch juristische Personen die Online-Zulassung nutzen. Dies gilt sowohl für die Zulassung auf Unternehmen als auch für die Beantragung besonderer Kennzeichen wie Oldtimer, Saisonkennzeichen oder E-Kennzeichen.

Online-Zulassungen für juristische Personen sind zukünftig für folgende Fälle vorgesehen:

  1. Ein Unternehmen kann Fahrzeuge online auf sich selbst zulassen, ähnlich dem Verfahren für natürliche Personen.
  2. Zulassungsdienste, die im Auftrag Dritter handeln, müssen sich über eine Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) registrieren lassen. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind beim KBA erhältlich.

Schnellere Teilnahme am Straßenverkehr

Eine erhebliche Neuerung betrifft zudem die unmittelbare Teilnahme am Straßenverkehr nach erfolgter digitaler Zulassung, die ebenfalls zum Jahr 2024 umgesetzt werden soll. Der digitale Zulassungsbescheid ermöglicht es, das Fahrzeug ohne Wartezeit in Betrieb zu nehmen. Hierfür werden nach Abschluss des Online-Antragsverfahrens ein Zulassungsbescheid sowie ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt. Diese Dokumente sind dann sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Die Fahrzeugnutzung ist anschließend für zehn Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich. Die Kennzeichen müssen gemäß DIN-Norm am Fahrzeug befestigt werden. Die eigentlichen Zulassungsbescheinigungen und Plaketten werden per Post von der Zulassungsstelle des Landkreises verschickt.