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"Blitzen" im Havelland verstößt nicht gegen Gesetze

Pressemitteilung 44/2010

Pressemitteilung 44/2010

 

Die "Blitzer" im Land Brandenburg und damit auch im Landkreis Havelland sind durch bestehende Gesetze ausreichend ermächtigt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Prüfung im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg nach Anfrage aus dem Ordnungs- und Verkehrsamt des Kreises. Nach dieser Einschätzung verstößt das "Blitzen" nicht gegen geltendes Recht und kann weiterhin durchgeführt werden.

 

Die Anfrage aus dem Landkreis war nach mehreren Gerichtsurteilen gestellt worden, die im vergangenen Jahr die Abstandsmessung per Videoüberwachung und das "Blitzen" als nicht durch die Gesetze gedeckt ansahen. Im August 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht die videogestützte Geschwindigkeitsmessung auf Autobahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewertet. Die Amtsgerichte Grimma (Sachsen) und Eilenburg (Sachsen) hatten daraufhin mit Verweis auf dieses Urteil auch die "lichtschrankengestützte Geschwindigkeitsmessung und gleichzeitiger Bildaufnahme", also die "Blitzer", als nicht ausreichend gesetzlich ermächtigt angesehen.

 

Aus dem Innenministerium des Landes Brandenburg liegt jedoch eine andere Einschätzung vor. Die Verkehrsexperten im Land sind der Ansicht, dass vor allem der Paragraf 100h Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung StPO eine sichere gesetzliche Grundlage gibt. Sinngemäß heißt es in diesem Paragrafen, dass Bildaufnahmen von Betroffenen auch ohne deren Einwilligung gemacht werden dürfen, wenn die Aufklärung eines Sachverhaltes anders nicht möglich oder nur sehr schwierig ist. Eine weitere Absicherung gibt der Paragraf 163b StPO, der der Polizei das Recht gibt, bei Verdacht einer Straftat alle notwendigen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu ergreifen. Im Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG wird zudem ausgesagt, dass diese Maßnahmen in der Regel auch bei Bußgeldverfahren gestattet sind. Diese Paragrafen geben bei den im Land Brandenburg angewandten Messverfahren eine präzise und normenklare Gesetzesgrundlage, heißt es in der Einschätzung des Innenministeriums: "Der mit diesen Lichtbildaufnahmen verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung ... ist daher ausreichend gesetzlich gerechtfertigt." Gedeckt wird diese Einschätzung im Übrigen auch durch eine Reihe anderer Gerichtsurteile aus dem ganzen Bundesgebiet, in denen die Verfahrensweisen bei der Geschwindigkeits- und Abstandmessung nicht beanstandet wurden.