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Oberverwaltungsgericht bestätigt Mandatsaberkennung

Pressemitteilung 13/2011

Pressemitteilung 13/2011

 

Bodo Oehme, hauptamtlicher Bürgermeister von Schönwalde/Glien, ist 2008 berechtigt das Kreistagsmandat entzogen worden. Nachdem bereits im vergangenen Jahr das Verwaltungsgericht Potsdam die diesbezügliche Rechtsauffassung des Landkreises Havelland bestätigte, hat nun auch das Oberverwaltungsgericht dies untermauert und Oehmes Berufung gegen das Verwaltungsgerichturteil gar nicht erst zugelassen.

 

Zur Kreistagswahl am 29. September 2008 trat Bodo Oehme als Kandidat an und wurde auch gewählt. Durch den Kreiswahlleiter wurde er darüber informiert, dass er gemäß Paragraf 12 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz nicht gleichzeitig Kreistagsmitglied und hauptamtlicher Bürgermeister sein könne und er entweder die Wahl nicht annehmen könne oder sein Amt aufgeben müsse. Im Gegensatz zu anderen lehnte der Schönwalder Bürgermeister beides ausdrücklich ab, woraufhin ihm vom Kreiswahlleiter das Mandat für den Kreistag aberkannt wurde. Seinen Wahleinspruch dagegen lehnte der Havelländische Kreistag mehrheitlich eben wegen der Unzulässigkeit ab, gleichzeitig hauptamtlicher Bürgermeister und Mitglied im Kreistag zu sein. Dagegen legte Bodo Oehme Klage am Verwaltungsgericht mit der Begründung ein, diese Entscheidung sowie der Paragraf 12 Brandenburgisches Wahlgesetz verstoße gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der passiven Wahlrechtsgleichheit.

 

Das Verwaltungsgericht Potsdam urteilte jedoch im April 2010, die Klage Oehmes abzuweisen. Die Entscheidung, das Mandat für den Kreistag zu entziehen, sei rechtens und stehe auch im Einklang mit der Verfassung. Gegen dieses Urteil wollte der Schönwalder Bürgermeister vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einlegen. Sein Antrag wurde dieser Tage vom 12. Senat am Oberverwaltungsgericht abgelehnt, der somit die Rechtsauffassung des Kreiswahlleiters ausdrücklich bestätigte. Oehme habe seinen Antrag an das OVG nicht substantiiert untermauern können, heißt es in der Begründung. Auch seiner Ansicht, wegen der "besonderen Schwierigkeit der Rechtssache" müsse noch einmal verhandelt werden, folgt das OVG nicht.

 

Mit diesem Beschluss, gegen den keine weiteren Rechtsmittel zulässig sind, ist nunmehr rechtskräftig festgestellt worden, was aus Sicht der Kreisverwaltung von vornherein klar war: Hauptamtliche Bürgermeister haben nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Mandatsbehalt, sofern sie für den Kreistag kandidieren und gewählt werden.