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"Schwarz" gebohrt kann teuer und gefährlich werden

Pressemitteilung 211/2009

Pressemitteilung 211/2009

 

Statt mit teurem und kostbarem Leitungswasser wässern viele Grundstücksbesitzer ihre Gärten mit Grundwasser. Das ist auch richtig so, doch viele wissen nicht, dass sie auch einen Grundwasserbrunnen melden müssen.

 

Wasser ist ein kostbares und teures Gut, mit dem aus vielerlei Gründen sorgsam umgegangen werden muss. Viele Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer nutzen daher gerne das vorhandene Grundwasser, um zum Beispiel den Garten zu bewässern. Die Errichtung und der Betrieb solcher Hausbrunnen können jedoch mancherorts zu großen Problemen führen, die nicht selten in massiven Auseinandersetzungen mit finanziellen Folgekosten münden. Damit nicht genug: Ein "schwarz" gebohrter Brunnen kann nicht nur teuer, sondern auch gefährlich werden.

 

Das Brandenburgische Wassergesetz legt im Paragrafen 56 fest, dass die Errichtung eines Hausbrunnens mindestens einen Monat vor der Errichtung schriftlich bei den Unteren Wasserbehörden schriftlich anzuzeigen ist. Das gilt auch, wenn er nur für die Gartenbewässerung gedacht ist. Eine formlose Anzeige, verbunden mit der genauen Anschrift, der Flurstücksnummer und einer Lageskizze, auf der der Brunnenstandort eingezeichnet ist, reicht völlig aus. Untere Wasserbehörde und die Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises können anhand dieser Anzeige aber prüfen, ob der Brunnen in einem als verunreinigt bekannten Gebiet liegt.

 

Ein Altlastenstandort kann durchaus mehrere hundert Meter vom Brunnen entfernt liegen. Grundwasser fließt langsam, aber stetig und kann daher verunreinigt sein, ohne dass der Besitzer davon weiß. In Zweifelsfällen ordnet die Untere Wasserbehörde Beprobungen des Brunnens an. Ein lästiges Übel, doch so erhält der Besitzer die Gewissheit, dass das geförderte Wasser auch unbedenklich ist und in gewünschter Weise genutzt werden kann. In einigen wenigen Gebieten muss allerdings die Errichtung eines Brunnens wegen hoher Belastung bzw. Verunreinigung untersagt werden. Das betrifft auch Fälle, in denen eine zusätzliche Wasserentnahme eine gerade laufende Grundwassersanierung erschweren oder behindern würde.

 

Die Nichtanzeige eines Grundwasserbrunnens ist übrigens eine Ordnungswidrigkeit, die bei Bekanntwerden entsprechend verfolgt wird. Wer seinen schon errichteten Brunnen aber noch nachträglich anzeigt, muss das nicht befürchten. Nach Prüfung durch die Behörde erhält der Besitzer in der Regel eine Anzeigebestätigung. Verbote sind dagegen selten.