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Kurzzeitkennzeichen

Bitte überprüfen Sie die Zuständigkeit unserer Behörde, nach § 46 FZV

Das Kurzzeitkennzeichen dient zu Probe- und Überführungsfahrten eines bestimmten nicht zugelassenen Fahrzeuges und wird für maximal 6 Tage ausgegeben. Der Gültigkeitszeitraum beginnt immer an dem Tag der Ausgabe des Kennzeichens, der Ablauf wird auf den Kennzeichenschildern vermerkt. Die Kennzeichenschilder, wie auch der ausgestellte Fahrzeugschein, müssen nicht zurückgegeben werden und können vernichtet werden.

Ausnahme: Das Fahrzeug wird innerhalb der 6 Tage zugelassen

Voraussetzungen:

  • Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Havelland oder das Fahrzeug befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Landkreis Havelland (Kaufvertrag muss vorgelegt werden)
  • Das Fahrzeug, welches mit dem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb genommen werden soll, muss abgemeldet sein oder werden.
  • Das Fahrzeug muss versichert werden.

Unterlagen die vorgelegt werden müssen:

  • Personalausweis des künftigen Fahrzeughalters muss im Original vorliegen. Bei Zulassung in Vollmacht, reicht eine Kopie des Personalausweises mit Unterschrift und Tagesdatum. 
  • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass in Verbindung einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf, legitimieren. Für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug, ggf. die Gewerbeanmeldung (nicht älter als 2005) und der Personalausweis des/der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden mit – bzw eine Kopie des Personalausweises mit aktuellem Datum und Unterschrift auf der Kopie (des Geschäftsführers)
  • Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands nachweisen, können sich bei Antragstellung durch einen bevollmächtigen vertreten lassen. Der Vollmachtnehmer muss sich ebenfalls legitimieren. Es muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.
  • Die Bekanntgabe der Fahrzeugdaten kann anhand eines der aufgeführten Dokumente (auch als Fotokopie) erfolgen:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
  • Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
  • Gutachten nach §21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder §13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), wobei die notwendige Einzelgenehmigung noch erteilt werden kann
  • Ausländische Zulassungsbescheinigung, Title etc.
  • Letzter Prüfbericht über eine durchgeführte Hauptuntersuchung
  • Nachweise, die der Glaubhaftmachung des Fahrzeugstandortes Landkreis Havelland dienen können, sind:
  • Kaufvertrag mit einem im Landkreis Havelland ansässigen Verkäufer
  • Fahrzeugpapiere, aus denen hervorgeht, dass der letzte Fahrzeughalter im Landkreis Havelland wohnte
  • 7-stellige EVB (Versicherungsnummer)
  • Nachweis über das Bestehen einer gültigen Hauptuntersuchung.

Rechtsgrundlagen