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Saisonkennzeichen

Saisonzulassung

Für Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug nicht das ganze Jahr über fahren, besteht die Möglichkeit der Saisonzulassung. In der Regel bietet die Saisonzulassung einen Kostenvorteil, da sowohl die Kfz-Steuer als auch die Kfz-Versicherung für den abgemeldeten Zeitraum entfallen. Trotzdem ist eine Saisonzulassung nicht immer die günstigere Variante. Das Fahrzeug darf im Abmeldezeitraum nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehen, sondern muss auf privatem Grund abgestellt sein. Daher muss unter Umständen ein teurer Stellplatz angemietet werden, was den Kostenvorteil aufhebt.

Saisonkennzeichen

An Fahrzeugen mit Saisonzulassung müssen besondere Saisonkennzeichen angebracht werden. Die Saisonkennzeichen unterscheiden sich von normalen Kfz-Kennzeichen dadurch, dass am rechten Schildrand zusätzlich der Zulassungszeitraum eingeprägt ist. Die obere Zahl stellt dabei den Anfangsmonat, die untere den End Monat dar.

Dauer des Zulassungszeitraums

Der Zulassungszeitraum kann vom Fahrzeughalter beliebig festgelegt werden, muss aber mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate betragen. Dabei wird immer auf den kompletten Monat gerechnet wird, d.h. die Saisonzulassung beginnt immer am Monatsanfang und endet am Monatsende. Eine Stückelung des Zeitraums, z.B. eine Saisonzulassung von April bis Juni und September bis Oktober, ist nicht möglich. Der Saisonzeitraum ist, sobald er einmal festgelegt wurde, durchgehend gültig.

Wie kann der Zulassungszeitraum geändert werden?

Möchten Sie als Fahrzeughalter den Zulassungszeitraum ändern, muss dies in Form eines Antrags bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle erfolgen. Bei einer Änderung der Saisonzulassung benötigen Sie auch neue Saisonkennzeichen, da der neue Zulassungszeitraum auf die Schilder geprägt wird. Zusätzlich müssen Sie bei der Versicherung eine neue Versicherungsnummer beantragen, da sich der Versicherungszeitraum ändert.

Was muss außerhalb des Zulassungszeitraums noch beachtet werden?

Das Fahrzeug darf außerhalb des Zulassungszeitraums nicht gefahren werden. Das Fahrverbot gilt für Fahrten jeglicher Art, d.h. sowohl Probe- und Überführungsfahrten als auch Fahrten zu Werkstätten. Wird das Fahrverbot missachtet, winken dem Fahrzeughalter hohe Bußgeldstrafen und Punkte in Flensburg. Darüber hinaus darf das Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt bzw. geparkt werden. 

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis/ Reisepass des Fahrzeughalters mit aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) mit genauer Angabe des Versicherungszeitraums
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (TÜV)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)
  • bei Minderjährigen: schriftliche Einverständniserklärung und Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile mit aktueller Meldebescheinigung
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • bei Unternehmen: Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug (seit 2017: Jahresaktuell)
  • bisherige Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug zugelassen ist)

Rechtsgrundlagen