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Rote Händlerkennzeichen

 

Rote Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten sind nur für Kfz- und Teilehersteller, Kfz-Händler sowie Kfz-Werkstätten bestimmt. Die Nummer des roten Kennzeichens beginnt stets mit 06. Daher werden die roten Nummernschilder alternativ auch als 06er-Kennzeichen bezeichnet. Anders als bei allen anderen Kennzeichen, wird das rote Kennzeichen keinem Fahrzeug fest zugeordnet. Rote Nummernschilder dürfen nur für den eigenen Betrieb genutzt werden. Das zum roten Kennzeichen gehörige, besondere Fahrzeugscheinheft ist stets mitzuführen. Ebenso ist ein Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt zu führen.

Benötigte Unterlagen

  • Gewerbeanmeldung 
  • Handelsregisterauszug
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • schriftlicher Antrag für die Zuteilung des roten Kennzeichens (Antrag auf Nachfrage bei uns erhältlich)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als drei Monate)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für rote Kennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug für die Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Bevollmächtigten (nicht älter als drei Monate)

 

Ein rotes Kennzeichen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 16 Abs. 3 u. 4 FZV) befristet zugeteilt. 

Das rote Kennzeichen selbst muss rechtzeitig vor Ablauf der Befristung verlängert werden. Für die Verlängerung des Kennzeichens gelten dieselben Voraussetzungen, wie bei der Erstzuteilung; es kann dasselbe Antragsformular verwendet werden.

 

Rechtsgrundlagen