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Aufhebung Beobachtungsgebiet und Freilandhaltung unter Auflagen

Aufhebung des Geflügelpest-Beobachtungsgebiets im Landkreis Havelland

Da nunmehr alle gemäß Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen im Beobachtungsgebiet zum Abschluss gebracht worden sind und kein weiterer positiver Untersuchungsbefund vorliegt, wird mit heutigem Datum das Geflügelpest-Beobachtungsgebiet im Landkreis Havelland (sechs Ortsteile der Gemeinde Milower Land Jerchel, Bahnitz, Möthlitz, Nitzahn, Knoblauch, Wendeberg) durch Verfügung aufgehoben.

 

Ausnahmegenehmigung für die Freilandhaltung von Geflügel mit Auflagen

 

Zeitgleich wird den Geflügelhaltern im Landkreis Havelland die Genehmigung erteilt, ab sofort Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen zu halten. (Freilandhaltung).
Diese Genehmigung gilt für das Territorium des Landkreises Havelland mit Ausnahme der Niederung der unteren Havel und des Ramsar-Gebiets (Uferregionen des Gülper Sees - ausgenommen Ortslagen).

 

Folgende Auflagen sind zu beachten, die aber auch in den aktuellen Allgemeinverfügungen im Amtsblatt 02/2008 veröffentlicht sind.

 

Auflagen:

 

1. Diese Freilandhaltung ist  in der Art und Weise zu praktizieren, dass das Geflügel das eingefriedete Besitztum nicht verlassen und insbesondere öffentliche Gewässer nicht aufsuchen kann.

 

2. Wassergeflügel (Enten und Gänse) ist von anderem Geflügel räumlich getrennt zu halten. Hierbei sind virologische Untersuchungen (Rachen- oder Kloakentupferproben) des Wassergeflügels in vierteljährlichem Abstand auf Geflügelpest vom Hoftierarzt durchführen zu lassen.

 

3. Anstelle der vorgenannten Untersuchung kann Wassergeflügel zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.
Diese sogenannte „Gemischthaltung“ oder„Sentinelhaltung“ ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie wird registriert und schriftlich bestätigt.

 

4. Bei der Haltung vorgenannter Gemischtbestände hat der Geflügelhalter jedes verendete Stück des sonstigen Geflügels unverzüglich auf Geflügelpest virologisch untersuchen zu lassen.

 

5. Treten im Hausgeflügelbestand Erkrankungen oder Todesfälle auf, die auf Geflügelpest hinweisen könnten, so sind die Tierhalter aufgefordert einen Tierarzt hinzuzuziehen.
Verendetes Geflügel wird bei Hinweisen auf diese Seuche bzw. im Zweifelsfall, nach telefonischer Rücksprache mit dem Veterinäramt, zur Untersuchung in das Landeslabor gesandt.

 

6. Die Verfütterung von Geflügelfleischteilen oder Schlachtabfällen ist generell verboten!!